Jahrgang 
1903
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Cassel, 12. Juli 1902. Ministerialerlass, den Nachtrag vom 21. Februar 1901 zur Landmesser-Prüfungs-Ordnung betreflend. Die Vorschriften unter b der Ziffer 3 im§ 5 der abändernden Bestimmungen vom 12. Juni 1893 werden aufgehoben. Als Nachweis der erforderlichen allgemeinen wissenschaftlichen Bildung ist künftig nur ein Zeugnis über die erlangte Reife zur Versetzung in die Prima eines Gymnasiums, eines Realgymnasiums oder einer Oberrealschule mit neunstufigem Lehrgang anzusehen.

Cassel, 4. August 1902. Das Königliche Provinzial-Schulkollegium sendet Abschrift der Allerhöchsten Erlasse, den durch Zeugnisse der deutschen Gymnasien und Realgym- nasien, der preussischen Oberrealschulen sowie der als gleichberechtigt anerkannten höhe- ren Lehranstalten zu erbringenden Nachweis des für die Zulassung zum Offizierberuf in Heer und Marine erforderlichen wissenschaftlichen Bildungsgrades betreffend. Die Zeugnisse der genannten Anstalten sind künftig als gleich wertig zu betrachten.

Cassel, 5. August 1902. Ministerialerlass. Die Bestimmungen über die Prüfung sogenannter Extraneer behufs Nachweises der Reife für die Prima einer Vollanstalt werden den durch die Einführung der Lehrpläne und Lehraufgaben von 1901 veränderten Verhältnissen entsprechend abgeändert.

Cassel, 14. Oktober 1902. Ministerialerlass. Der Herr Minister veranlasst das- nigliche Provinzial-Schulkollegium zur Berichterstattung über die hinsichtlich des Zurück- bleibens von Schülern höherer Lehranstalten infolge ungecigneter Lektüre gemachten Er- fahrungen.

Cassel, 14. Oktober 1902. Ministerialerlass. Die Bestimmungen über die Ausstel- lung eines Zeugnisses der Reife für Prima werden unter Aufhebung der bisher massgeben- den Erlasse geändert.

Cassel, 20. Oktober 1902. Ministerialerlass. Die im Auftrage des Herrn Ministers von der Weidmannschen Buchhandlung in Berlin herausgegebenenRegeln für die deutsche Rechtschreibung nebst Wörterverzeichnis 1902 sind von Beginn des Schuljahrs 1903/04 ab für den Unterricht in der Deutschen Rechtschreibung sowie für die Schreibweise in den Arbeiten in allen Schulen und Seminaren massgebend.

Cassel, 21. Oktober 1902. Miaisterialerlass. Der Herr Minister wünscht in Anbe- tracht der grossen Tragweite, welche die Frage der Unterbringung der auswärtigen Schü- ler für das körperliche und sittliche Gedeihen derselben besitzt, über den Stand dieser An- gelegenheit näher unterrichtet zu werden. Die Direktoren werden von Königlichem Pro- vinzial-Schulkollegium angewiesen, über die Verhältnisse an den einzelnen Schulorten Be- richt zu erstatten.

Cassel, 19. Dezember 1902. Nicht nur die Direktoren, sondern auch die Lehrer der höheren Schulen haben im Interesse der Förderung des Zusammenwirkens von Eltern und Lehrern Itunden anzusetzen, in welchen sie wöchentlieh für die Eltern oder Pfieger der Schüler zu sprechen sind.

Cassel, 22. Dezember 1902. Dem Oberlebrer Dr. Weis wird auf Antrag König- lichen Provinzial-Schulkollegiums von dem Herrn Minister der Charakter als Professor verliehen.

Cassel, 6. Januar 1903. Ministerialerlass. Die neue Rechtschreibung ist vom I. Ja- nuar ab auch im amtlichen Verkehr der Behörden anzuwenden.

Cassel, 18. Januar 1903. Dem Königlichen Gymnasium wird im Namen Seiner Majestät des Kaisers und Königs ein Exemplar des WerkesDeutschlands Seemacht von