32 Direktor bewirkt werden. Bei der Anmeldung sind die Zeugnisse der bisherigen Lehrer bezw., wenn der betreffende Schüler bereits einer höheren Lehranstalt angehörte, ein Ab- gangszeugnis dieser Anstalt, ein Geburts- oder Taufzeugnis, ein Impfschein und nach zurückgelegtem 12. Lebensjahre ein Wiederimpfschein vorzulegen.
Die Wahl der Wohnung bedarf für auswärtige Schüler der vorher einzu- holenden Genehmigung des Direktors.
Der Nassauische Pfarrerverein hat zunächst für Söhne nassauischer Pfarrer, sodann auch für andere auswärtige Schüler in dem neuerbauten Hause der Frau Bergdirektor Moser unter dem Namen„Paedagogium Paulinum“ ein Heim gegründet, welches den be- treffenden Schülern für mässige Pension gesunde Wohn- und Schlafräume und gute Ver- pflegung bietet und den Eltern die Gewähr giebt, dass ihre Söhne vor sittlichen Gefahren möglichst bewahrt bleiben. Die wissenschaftliche Entwickelung der Zöglinge wird von einem im Hause wohnenden Gymnasiallehrer überwacht. Meldungen zur Aufnahme sind an Herrn Dekan Deissmann in Cubach bei Weilburg zu richten. Die Anstalt kann den Eltern unserer Schüler aufs beste empfohlen werden.
Auf Anordnung Königlichen Provinzial-Schulkollegiums zu Cassel werden die von dem Herrn Minister unter dem 25. October 1901 erlassenen„Bestimmungen über die Versetzung der Schüler an den höheren Lehranstalten“ in dem diesjährigen Jahres- bericht zum Abdruck gebracht.
§ 1.
Die Unterlagen für die Versetzung bilden die im Laufe des Schuljahres abgegebenen Urteile und Zeugnisse der Lehrer, insbesondere aber das Zeugnis am Schlusse des Schuljahres.
§ 2.
Dem Direktor bleibt es unbenommen, die Unterlagen noch durch mündliche Befragung und nötigenfalls auch durch schriftliche Arbeiten zu vervollständigen. Diese Ergänzung der Unterlagen bildet bei der Versetzung nach Obersckunda die Regel, von der nur in ganz zweifellosen Fällen abgesehen werden darf.
§ 3. In den Zeugnissen ist es zulässig, zwischen den einzelnen Zweigen eines Faches (. B. Grammatik und Lektüre sowie mündlichen und schriftlichen Leistungen) zu unter- scheiden; zum Schlusse muss aber das Urteil für jedes Fach in eines der Prädikate: 1) Sehr gut, 2) Gut, 3) Genügend, 4) Mangelhaft, 5) Ungenügend zusammengefasst werden.
§ 4. Im allgemeinen ist die Censur„Genügend“ in den verbindlicheu wissenschaftlichen Unterrichtsgegenständen der Klasse als erforderlich für die Versetzung anzusehen. Über mangelhafte und ungenügende Leistungen in dem einen oder anderen Fache kann hinweggesehen werden, wenn nach dem Urteile der Lehrer die Persönlichkeit und das Streben des Schülers seine Gesamtreife, bei deren Beurteilung auch auf die Leistungen


