34
ihr nutzlos sein würde. Doch ist es für eine derartige, nicht als Strafe anzusehende Mass- nahme erforderlich, dass den Eltern oder deren Stellvertretern mindestens ein Vjestolſahr zuvor eine darauf bezügliche Nachricht gegeben worden ist.
§ 9.
Solche Schüler, welche, ohne in die nächsthöhere Klasse versetzt zu sein, die Schule verlassen haben, dürfen vor Ablauf eines Semesters in eine höhere Klasse nicht aufge- nommen werden, als das beizubringende Abgangszeugnis ausspricht. Bei der Aufnahme- prüfung ist alsdann nicht nur der anfängliche Standpunkt der neuen Klasse, sondern auch das zur Zeit der Prüfung bereits erledigte Pensum derselben massgebend. Erfolgt die erneute Anmeldung bei derselben Anstalt, welche der Schüler verlassen hatte, so ist vor der Aufnahmeprüfung unter Darlegung der besonderen Verhältnisse die Genehmigung des Provinzial-Schulkollegiums einzuholen.
§ 10.
Diese Bestimmungen treten mit dem 1. Januar 1902 in Kraft. Mit demselben Tage verlieren alle Anordnungen, nach welchen bis dahin bei der Versetzung in den verschiedenen Provinzen zu verfahren war, ihre Geltung.
Berlin, den 25. Oktober 1901.
Der Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-
Angelegenheiten.
Der Königliche Gymnasial-Direktor
Dr. Paulus.


