Jahrgang 
1880
Einzelbild herunterladen

15

der höheren Schulen innerhalb eines Zeitraumes von längstens fünf Jahren Schul- bücher von abweichender Orthographie zu beseitigen.

An diese Verfügung schliesst sich noch eine zweite vom 29. April 1880(mitgeteilt den 29. Mai 1880), worin es heisst, dass die Einführung der für den Schulunterricht vorgeschriebenen Orthographie in den amtlichen Verkehr der Staatsbehörden einer aus- drücklichen Anordnung bedürfe. Bis zum Erlasse einer solchen werde es daher an- gemessen sein, die bisher übliche Rechtschreibung beizubehalten.

Mai 7. Das Königl. Konsistoriam in Wiesbaden teilt die Prüfungs-Ordnung für die Kan- didaten des geistlichen Amts im Konsistorial-Bezirk Wiesbaden mit.

Mai 18. Mitteilung einer von dem Königl. Konsistorium in Wiesbaden an das Königl. Provinzial-Schulkollegium gerichteten Bitte, die Pflege des kirchlichen Gesangs bei der Jugend der höheren Lehranstalten fördern zu wollen.

Juni 10. und 21. Mitteilung einer Verfügung des Herrn Ministers der geistlichen etc. Angelegenheiten vom 29. Mai er. und einer Verfügung des Herrn Ministers des Innern vom 14. Juni cr. betr. die Schülerverbindungen.

Wegen der grossen Bedeutung dieser beiden Erlasse halte ich es für angemessen, sie vollständig ihrem Wortlaute nach abdrucken zu lassen: Berlin, den 29. Mai 1880.

Das Unwesen der Schülerverbindungen in den oberén Classen der höheren Lehr- anstalten hat während der letzten Jahre die Lehrerkollegien und die Königlichen Aufsichts- behörden in zunehmender Häufigkeit zur Verhängung der schwersten Schulstrafen genöthigt, welche in den Lebensgang der davon betroffenen Schüler und in die darauf gerichteten Absichten ihrer Eltern auf das empfindlichste eingreifen mussten. Der Entschiedenheit des Vorgehens ist neben weit verbreiteter Zustimmung tadelnde Kritik in den Organen der Oeffentlichkeit nicht erspart worden. Einzelne Stimmen haben versucht, die Schülerver- bindungen als natürliche Reaction gegen übertriebene Strenge der Schulordnungen zu rechtfertigen, um für deren Entstehung den Schulen selbst die Schuld zuzuschreiben; von anderer Seite hört man die Mahnung, man solle die kindische Nachahmung studentischer Bräuche ihrer Lächerlichkeit überlassen und ihr nicht durch die Strenge der Verfolgung einen unverdienten Werth beilegen. Jene Beschuldigung der Schulen kann nur aus mangelhafter Kenntniss der thatsächlich an den höheren Schulen eingehaltenen Grundsätze der Disciplin erklärt werden; die gesammten Vorgänge aber als ein gleichgiltiges Spiel jugendlichen Uebermuthes gering zu schätzen, wird durch die Natur der konstatirten That- sachen unmöglich gemacht, vor denen es pflichtwidrig wäre, die Augen verschliessen zu wollen. Denn als gemeinsamer Charakter der bestraften Schülerverbindungen hat sich er- wiesen die Gewöhnung an einen übermässigen Genuss geistiger Getränke, welcher, auch wenn er in Ausnahmefällen ohne Täuschung der Eltern über den Zweck der Ausgaben ermöglicht wird, jedenfalls der körperlichen Gesundheit nachtheilig ist, jedes edlere geis- tige Interesse lähmt, ja selbst die Fähigkeit zum ernstlichen Arbeiten aufhebt. Die Unter- haltungen in den Trinkgelagen sind in manchen Fällen nachweisbar, da man sie der schrift- lichen Aufzeichnung werth erachtet hat, in den Schmutz gemeiner Unsittlichkeit herabge- sunken. Die Entfremdung gegen die wissenschaftlichen und sittlichen Ziele der Schule führt zu der Bemühung um alle Mittel der Täuschung in den für huäusliche Arbeit ge- stellten Aufgaben; manche Verbindungen sichern hierzu überdies ihren Mitgliedern die