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Die wichtigsten Verfügungen und Mitteilungen des Königl. Provinzial-Schulkollegiums und anderer Behörden.
1879. October 23. Mitteilung, dass nach einer Verfügung des Herrn Ministers der, geist. lichen u. s. w. Angelegenheiten der Anfang des Schuljahres wieder auf Ostern zu verlegen sei. Mit Rücksicht darauf jedoch, dass erst vor wenigen Jahren eine Verlegung des Schuljahres stattgefunden hat, wird eine Uebergangszeit von 2 Jahren zur Herbeiführung der neuen Ordnung gewährt. Die Ueberführung soll mit möglichster Schonung aller concurrierenden Interessen vorgenommen werden. Die Lehrpensa sind in allen Fächern so zu begrenzen, dass sie in dem Winterhalb- jahr 1881/82, welches als ganzer Cursus gilt, von fleissigen Schülern, die auf diese Weise ein halbes Jahr gewinnen, bewältigt werden können. Von Ostern 1882 ab wird das Schuljahr mit diesem Termin beginnen.
November 22. Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass die Lehrer zur Uebernahme des Amtes eines Schiedsmanns nach§ 2 der Schiedsmannsordnung vom 29. März 1879 der Genehmigung der vorgesetzten Behörde bedürfen, nach§ 8 aber auch die Uebernahme ablehnen können.
December 19. Kgl. Provinzial-Schulkollegium teilt in einer Circular-Verfügung mit, dass wiederum die Herausgabe ciner für Schüler höherer Lehranstalten bestimmten Zcit- schrift unter dem Namen„Deutsche Schülerzeitung“ beabsichtigt werde. Da dies ein neuer Versuch ist, die Schüler für eine sehr bedenkliche Thätigkeit zu gewinnen, so werden die Directoren angehalten, die Beteiligung an derselben in gceigneter Weise zu verhindern. Eine Ministerial-Verfügung vom 44. Jan. 1880 spricht sich in ähnlichem Sinne aus und wiederholt die Weisung an die Directoren.
1880. Januar 17. Mitteilung einer Ministerial-Verfügung vom 12. Januar cr., betr. die Einführung neuer Schulbücher. Dieselbe darf nicht ohne höhere Genchmigung er- folgen, ferner nur am Anfang des Schuljahres und nicht in einer Klasse, welche schon ein anderes Lehrbuch für denselben Gegenstand angeschafft hat. Auch sollen neben den eingeführten Lehrbüchern keine andere in einer Weise empfohlen werden, welche einen indirecten Zwang zu deren Anschaffung enthält. 3
Jan. 30. Verfügung, dass Schüler, welche wegen Teilnahme an einer verbotenen Verbindung ausgewiesen worden sind, nicht vor Ablauf eines Jahres in dieselbe Schule, der sie früher angehörten, wieder aufgenommen werden dürfen.
Februar 4. Mitteilung einer Ministerial-Verfügung vom 21. Januar er., betr. die Ein-
führung einer einheitlichen deutschen Orthographie. Mit Beginn des Schuljabres 1880/81 soll das 15 Pf. kostende bei Weidmann in Berlin erschienene Büchelchen: „Regeln und Wörterverzeichnis für die deutsche Rechtschreibung zum Gebrauch an den preussischen Schulen“ als Norm für den orthographischen Unterricht und für die in den schriftlichen Arbeiten der Schüler einzuhaltende Orthographie dienen. Alle zur Einführung im Schulunterricht zu beantragenden deutschen Lehrbücher, ein- schliesslich der neuen Auflagen der bereits im Gebrauch befindlichen, haben fortan die vorgeschriebene Orthographie einzuhalten. Ferner ist in geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die gleiche Orthographie auch in den anderweiten Schulbüchern zur Anwendung komme; insbesondere sind aus den Klassen Sexta, Quinta und Quarta


