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II. Ruswahl aus den Verfügungen der Behürden.
Min.⸗Verf. v. 14. September 1908. Aus den Berichten der Königlichen Provinzial⸗Schul⸗ kollegien über den Tinearzeichenunterricht an den Realanſtalten geht hervor, daß es notwendig iſt, den Schülern die Teilnahme an dieſem Unterrichte zu erleichtern und ihnen zugleich die Wahl frei zu ſtellen, ob ſie ſich mehr nach der mathematiſchen oder mehr nach der zeichneriſchen Seite hin ausbilden wollen. Ich beſtimme daher, daß der genannte Unterricht von Oſtern 1909 folgender⸗ maßen geregelt wird:
I. Für den Linearzeichenunterricht ſind den Lehrplänen von 1901 entſprechend an den Real⸗ ſchulen von Klaſſe III, an den übrigen Realanſtalten von OIII ab wöchentlich 2 Stunden anzuſetzen.
II. Der Unterricht hat ſich zu erſtrecken
a. in den Klaſſen OIII und UII der Vollanſtalten und der Realprogymnaſien und in den Klaſſen III— I der Realſchulen auf:
Maßſtabzeichnen; geometriſches Darſtellen einfacher Körper und Geräte in ver— ſchiedenen Anſichten mit Schnitten und Abwicklungen,
b. in den Klaſſen OII— OI der Vollanſtalten auf:
1. ſpezielle darſtellende Geometrie, Schattenlehre und Perſpektive(1 Stunde wöchentlich),:
2. die Elemente der maleriſchen Perſpektive und Schattenkonſtruktion; projektives und perſpektiviſches Darſtellen von Geräten, Gebäuden und Gebäudeteilen, von einfachen ſtatiſchen Konſtruktionen, einfachen Maſchinen und Maſchinen⸗ teilen; Terrainaufnahmen(1 Stunde wöchentlich).
Der Unterricht in der ſpeziellen darſtellenden Geometrie, Schattenlehre und Perſpektive der Klaſſen OII— 0I iſt einem mit der darſtellenden Geometrie vertrauten Lehrer der Mathematik zu übertragen, der übrige Unterricht dem Zeichenlehrer der Anſtalt, der die Prüfung für höhere Schulen beſtanden haben muß.
III. Der geſamte Linearzeichenunterricht iſt wahlfrei. Schülern der Klaſſen OII— OI, die ſich zur Teilnahme melden, iſt freizuſtellen, ob ſie den Unterricht in der ſpeziellen darſtellenden Geometrie uſw. oder den in der maleriſchen Perſpektive uſw. oder den in beiden Fächern beſuchen wollen. Wer ſich zur Teilnahme bereit erklärt, muß mindeſtens 1 Semeſter den von ihm gewählten Unterricht beſuchen.
Nach§ 11 der Ordnung der Reifeprüfung an den neunſtufigen höheren Schulen vom 27. Oktober 1901 ſollte bei Schülern, deren Teiſtungen in verbindlichen Lehrgegenſtänden das Geſamturteil„nicht genügend“ erhielten, dieſer Ausfall als ausgeglichen angeſehen werden, wenn bei ihnen das Geſamturteil in ebenſo vielen anderen verbindlichen Lehrgegenſtänden mindeſtens „gut“ lautete, wobei jedoch an der Oberrealſchule das Geſamturteil„nicht genügend“ nur für je einen der Lehrgegenſtände: Deutſch, Franzöſiſch, Engliſch, Mathematik, Phyſik als ausgeglichen an⸗ geſehen werden durfte und zwar nur dann, wenn das Geſamturteil in einem anderen zu derſelben Gruppe gehörenden Lehrgegenſtande mindeſtens„gut“ lautete. Dieſe Beſtimmungen ſind nunmehr durch Erlaß des Herrn Miniſters v. 24. Januar 1909 durch die folgende erſetzt worden:„Der


