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V. Mitteilungen an die Eltern.
1. Berechtigungen. Die Abschlussprüfung nach einjährigem Besuch der Untersekunda berechtigt:-
a. zum einjährig-freiwilligen Militärdienst;
b. zum Intendantursubalterndienst beim Heer;
c. zu den Maschinisten- und Ingenieurprüfungen bei der Kaiserlichen und Handelsmarine;
d. zur Zulassung als Zivilsupernumerar bei der preussisch-hessischen Eisenbahngemeinschaft;
e. zur Zulassung zum Vorbereitungsdienst und zur Prüfung der Polizeikommissäre.
Das Zeugnis über den einjührigen erfolgreichen Besuch der Untersekunda berechtigt zum Eintritt in die Obersekunda einer Oberrealschule ohne Prüfung.
Nach einer ministeriellen Verfügung vom 21. Oktober 1912 können Mädchen, die die Unter- sekunda einer hessischen höheren Lehranstalt mit Erfolg durchlaufen haben, ohne Aufnahmeprüfung in die unterste Klasse der Frauenschulen eintreten.
Das Zeugnis der Versetzung nach Untersekunda berechtigt zur Zulassung zum mittleren Post- und Telegraphendienst.
Der einjährige erfolgreiche Besuch der Obertertia befreit vom Besuch der Fortbildungsschule.
Zur Aufnahme in die Schullehrerseminare bedarf es einer Prüfung, zu der eine gründliche besondere Vorbereitung nötig ist. Ueber die erforderlichen Kenntnisse geben die Seminardirektionen Aufschluss.
2. Ferien für das Schuljahr 1913/14(gerechnet vom Schulschluss bis zum Wiederbeginn):
Ostern: 15. März bis 1. April. Pfingsten: 10. Mai bis 19. Mai. Sommer: 21. Juni bis 7. Juli. Herbst: 30. August bis 29. September. Weihnachten: 20. Dezember bis 5. Januar.
3. Schriftliche Arbeiten.
Am Anfang jedes Halbjahres werden dem Elternhaus die Tage bekannt gegeben, an denen die schriftlichen Klassenarbeiten angefertigt und den Schülern beurteilt zurückgegeben werden, damit die Eltern sich durch Einsicht in die Hefte von den schriftlichen Leistungen ihrer Kinder über- zeugen können.
4. Freistellen.
Freistellen werden nur an solche Schüler vergeben, die der Anstalt schon mindestens 1 Jahr angehören, und deren letztes Schulzeugnis mindestens die Gesamtnote 3 aufweist. Bedürftigkeit der Eltern und einwandfreies Betragen sind dabei Vorbedingungen. Nühere Auskunft erteilt der Rektor, bei dem schriftliche Gesuche zwischen dem 1. und 10. April 1913 einzureichen sind unter Beifügung des letzten Staatssteuerzettels. Die Eltern der seitherigen Inhaber von Freistellen haben erneute Bewerbungen einzusenden.
5. Beſuche der Eltern.
Die Lehrer stehen den Eltern zwecks Besprechung über die Schüler gerne zur Verfügung und treten nachdrücklich der irrtümlichen Auffassung entgegen, dass ihnen Elternbesuche lästig seien. Eine vorherige Verständigung über Ort und Zeit des Besuches, die schrifthich oder durch Vermittelung der Schüler erfolgen kann, ist jedoch durchaus empfehlenswert. Während des Unterrichts ist eine Rücksprache mit den Lehrern zu vermeiden. Unangemeldete Besuche in dienstlichen Angelegenheiten in den Privatwohnungen sind nur in dringenden Fällen erwünscht. Es wird erwartet, dass die Eltern sich nicht unmittelbar mit ihren Wünschen an die Leitung wenden, sondern zunächst dem Fach- oder Klassenlehrer ihr Anliegen vortragen. 3
In der Regel ist der Rektor an jedem Schultage von 11 ½— 12 ½ Uhr auf seinem Amtszimmer zu sprechen.
6. Schundliteratur. Wir machen immer wieder auf die grossen sittlichen Gefahren aufmerksam, die das Lesen verwerflicher Bücher für die Jugend mit sich bringt. Die meisten Indianer-, Räuber-, Detektivge-


