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Erfolgt die Abmeldung verspätet, so erwächst den Eltern daraus die Verpflichtung weiterer Schulgeldzahlung bis zum Ende des betr. Quartals. Das Schulgeld ist stets für ein Vierteljahr im voraus fällig. 4. Die Berechtigungen der Oberrealschulen: Das Zeugnis der Reife für die Untersekunda berechtigt zum Eintritt in die mittiere Laufbahn des Postdienstes(Assistent, Sekretär).
Das Zeugnis der Reife für die Obersekunda berechtigt:
1. zum einjährig-freiwilligen Militärdienste,
2. zur Immatrikulation auf 4 Semester an den Universitäten zum Studium In der philosophischen Fakultät,
3. zur Zulassung als Hosplitant an den Technischen Hochschulen und Bergakademien,
4. zum Studium an der Landwirtschaftlichen Hochschule in Berlin und der Landwirt-
schaftlichen Akademie in Poppelsdorf,
. zum Besuche der Akademischen Hochschule für die bildenden Künste in Berlin,
. zur Zulassung zu der Prüfung als Zeichenlehrer an höheren Schulen,
zum Besuche der Akademischen Hochschule für Musik in Berlin,
zur Zulassung zu der Prüfung als Turnlehrer,
zum Zivilsupernumerariat im Königlichen Eisenbahndienste, bei den Provinzialbehörden“)
(mit Ausnahme der Verwaltung der indirekten Steuern), bei der Königlichen Berg-,“**) Hütten-
und Salinenverwaltung und bei der Justizverwaltung,
10. zur Zulassung als bau- und maschinentechnischer Eisenbahnsekretär oder Eisenbahnbetriebs- ingenieur,
11. zum Besuch der Gärtnerlehranstalt bei Potsdam(erforderlich ist der Nachweis von Kennt- nissen im Lateinischen, welche der Reife für die Tertia eines Gymnasiums entsprechen),
12. zur Meldung behufs Ausbildung als Intendantursekretär oder Zahlmelster der Armee,
13. zur Annahme als technischer Sekretariatsaspirant der Kaiserlichen Marine(erforderlich ist außerdem Reifezeugnis einer Fachschule),
14. zur Marineingenieurlaufbahn,
15. zur Immatrikulation an einer Handelshochschule(erforderlich ist außerdem ein Zeugnis über Beendigung der kaufmännischen Lehrzeit).
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Das Zeugnis der Reife für die Prima einer Oberrealschule berechtigt:
1. zur Zulassung zu der Landmesserprüfung,
2. zur Zulassung zu der Markscheiderprüfung,
3. zum Eintritt als Apothekerlehrling mit nachfolgender Zulassung zu der Prüfung als Apotheker (Nachprüfung im Lateinischen),
*) Der Herr Finanzminister hat in einem Erlasse vom 17. Februar 1912 bestimmt, daß diejenigen Anwärter für das Zivilsupernumerariat, die eine über das Norgeschriebene Mindestmaß hinausgehende höhere
Schulbildung(Prima- oder Oberprimareife) erworben haben, sofern sie praktisch geeignet sind, bei der Ein- berufung bevorzugt und demgemäß aufßerhalb der Reihenfolge der Vormerkung angenommen werden dürfen.
**) Neuerdings ist bestimmt worden, daß solche Bewerber, die die Reile für die Prima einer neunstufſigen höheren Lehranstalt erworben haben, seitens der Oberbergämter vorzugsweise berücksichtigt werden sollen.


