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VI. Stiftungen und Unterstützungen von Schülern.
Gut beanlagten, fleißigen und braven Söhnen wenig bemittelter Eltern können folgende Unterstützungen zu teil werden: 1. das städtische Benefizium(vom 28. September 1865): für eine Anzahl von Schülern zahlt die Stadtkasse das Schulgeld ganz oder teilweise bis zum Gesamtbetrage von 1000 M; 2. ganzer oder teilweiser Erlaß des Schulgeldes vom Kuratorium der Anstalt aus; 3. das Stipendium der Ruhmer-Stiftung(vom 1. April 1904).(Die Zinsen eines Kapitals von 3000 M werden halbjährlich einem braven, bedürftigen Schüler der obersten Klassen gewährt); 4. das Hugo Gumprich-Stipendium*)(vom 21. März 1910 und vom 20. Februar 1912) im Betrage von 100 M jährlich ganz oder teilweise.(Der ausgesetzte Betrag soll von dem Kuratorium der Schule zu Unterstützungen würdiger und bedürftiger Schüler verwendet werden); 5. UÜberlassung von Schulbüchern aus der Schülerhilfsbibliothek(unter Vorbehalt sorg- fältigster Schonung). Die bez. Gesuche um Gewährung der unter 1, 2 und 5 genannten Unterstützungen müssen der Regel nach am Anfange des Schuljahres eingereicht werden.
VII. Allgemeine Mitteilungen.
1. Das neue Schuljahr beginnt Montag, den 15. April, vormittags 8 ¼ Uhr, mit der Prüfung der aufzunehmenden Schüler. Diese haben sich mit Papier und Feder zu versehen.
Bei der Aufnahme muß eine Geburtsurkunde, ein Impf- oder Wiederimpfungsschein und wenn der Angemeldete schon eine öffentliche Schule besucht hat, ein ordnungsmäßig ausgestelltes Abgangszeugnis vorgelegt werden. Der Eintritt in die Sexta darf nicht vor vollendetem neunten Lebensjahr erfolgen. Für die Aufnahme in diese Klasse wird gefordert: Geläufigkeit Im Lesen deutscher und lateinischer Druckschrift; leserliche und deutliche Handschrift; Fertigkeit, Diktiertes ohne grobe orthographische Fehler nachzuschreiben; Bekanntschaft mit den ersten Elementen der deutschen Grammatik; Sicherheit in den vier Grundrechnungsarten mit ganzen Zahlen. Bekanntschaft mit den wichtigsten Geschichten des Alten und des Neuen Testamentes.
2. Für auswärtige Schüler ist zu beachten, daß für dieselben keine Wohnung gemietet werden darf ohne die ausdrückliche, vorher einzuholende Genehmigung des Direktors.
3. Soll ein Schüler die Anstalt verlassen, so ist der Direktion der Schule seitens der Eltern recht- zeltig, d. h. vor Ablauf des Semesters oder Quartals, schriftlich davon Anzeige zu machen.
*) Herr Bankier Fr. Gumprich, der Stifter des Stipendiums, hat unter dem 20. Februar 1912 den jährlichen Betrag desselben von 100 auf 150 M erhöht. S. S. 26.
Es sei mir gestattet, Herrn Gumprich auch für diesen neuen bedeutungsvollen Beweis seiner Gesinnung gegen unsere Anstalt den wärmsten Dank abzustatten.


