23
Die Obrigkeit, welche die Bescheinigung auszustellen hat, ist nicht die Ortspolizeibehörde, sondern die Ortsbehörde, weil allein sie schon aus den Steuerverhältnissen die wirtschaftliche Lage zutreffend zu beurteilen vermag..
6. Der gesetzliche, unterhaltungspllichtige Vertreter ist tot oder aus einem anderen Grunde außerstande, die Unterhaltungserklärung abzugeben, und auch der Bewerber will oder kann sich nicht selbst unterhalten: dann muß der gesetzliche Vertreter bezw. der Vormund des Bewerbers eine Erklärung ausfertigen:„Ich erteile hierdurch....... meine Einwilligung zu seinem Diensteintritte als Einjährig-Freiwilliger“, wobei die Unterschrift ortsbehördlich oder polizeilich beglaubigt sein muß. Ein dritter, der die Unterhaltungs- verpflichtung übernimmt(auch wenn es der Vormund oder der Stiefvater ist), muß dies in Form einer gerichtlichen oder notariellen Verhandlung mit dem in Anm. 2 auf Seite 255 W.-O. vorgeschriebenen Wortlaute tun.(Der Vormund kann aber in diesem Falle auch die Erklärung auf Muster 17a zu b in einer gerichtlichen oder notariellen Verhandlung abgeben). Die bloße gerichtliche oder notarielle Beglaubigung der Unterschrift des sich Verpllichtenden genügt nicht. Gleichzeitig muß die Unterhaltsfähigkeit des sich ver- pflichtenden Dritten ortsbehördlich bescheinigt werden.
Zu c. Beizufügen ist„ein Unbescholtenheitszeugnis“.
Nötig ist der Nachweis der Unbescholtenheit seit der Vollendung des 12. Lebensjahres durch den Bewerber. Die Zeugnisse sind für Schüler militärberechtigter Lehranstalten durch die Direktoren auszustellen.
Zwischen dem Tage der Husstellung des letzten Zeugnisses und dem Eingange des Antrages bei der Prüfungskommission darf höchstens ein Zeitraum von 14 Tagen liegen. Eine nur gleichlange Lücke darf zwischen den durch die verschiedenenen Führungszeugnisse belegten Zeiten sein. Liegen längere Zeiten unbelegt zwischen den Zeugnissen, so muß der Bewerber angeben, wo er sich während ihrer aufgehalten hat, und weshalb er keine bezüglichen Führungszeugnisse einreichen kann.
Für Beamte tritt bezüglich der Zeit der Beamtenstellung das Zeugnis der vorgesetzten Dienstbehörde an die Stelle desjenigen der Ortsbehörde.
Die Führungszeugnisse müssen genau die Zeit(von Tag zu Tag) erkennen lassen, auf welche sie sich beziehen.
Die sämtlichen Papiere sind im Originale einzureichen und bleiben bei Ausstellung des Berechtigungs- scheines bei den Akten der Prüfungskommission. Beglaubigte Abschriften genügen nicht.
Zu§ 85 Ziffer 5a. Rußerdem ist— sofern nicht die Zulassung zur Prüfung vor der Kommission beantragt wird— das Schulzeugnis, durch welches die wissenschaftliche Befähigung nachgewiesen werden soll, der Meldung beizufügen. Dieser Nachweis kann erbracht werden entweder durch Vorlegung eines der im§ 91 Ziffer 4 der Wehrordnung gedachten Reilezeugnisse pp. oder durch ein von der Lehranstalt nach Muster 18(S. 256) der W.-O. auszustellendes besonderes„Zeugnis über die wissenschaftliche Befähigung für den einjährig-freiwilligen Dienst“. Dieses Zeugnis(Muster 18) verbleibt bei den Hkten der Prüfungs- kommission, während die erwähnten Reifezeugnisse pp. den Bewerbern auf Antrag zurückzugeben sind.
Ministerialerlaß vom 15. Februar 1910: UÜbersendung eines Schreibens der General-Inspektion des Militär- Erziehungs- und Bildungswesens vom 21. Januar 1910(No. 105/10), wonach die Regimentskommandanten veranlaßt werden sollen, den jungen Leuten, die sich zum Eintritt als Fahnenjunker melden, ohne die Abiturienten- prüfung abgelegt zu haben, anzuraten, wenigstens ein Jahr die Prima zu besuchen, um sich nicht dem Pressebesuche mit seinen Gefahren auszusetzen. Zugleich wird aber darauf hingewiesen, daß die Be- freiung der Bewerber von der Fähnrichprüfung nur dann eintreten kann, wenn ihre Schulzeugnisse über den einjährigen Besuch der Prima genügen.
Durch Ministerialerlaß vom 7. Februar 1910 wird die Pflege des Zeichnens heimatlicher Denkmäler in den höheren Schulen empfohlen.
Ein Ministerialerlaß vom 14. Mai 1910 bezieht sich auf die Feier des hundertjährigen Todestags der Königin Luise. Ein Ministerialerlaß vom 24. Mai 1910 hat den Austausch französischer, englischer und deutscher Schüler und Schülerinnen zum Gegenstande.
Ministerialerlaß vom 17. Juli 1910:„In den Vorschriften für die Ergänzung des Seeofſizierskorps“ ist die No. 4„Wissenschaftliche Aufnahmebedingungen“ u. a. dahin abgeändert worden, daß in den Reilezeugnissen nicht mehr das Prädikat„gut“ für Englisch, dafür aber das Bestehen einer an der Marineschule abzulegenden beson deren„Eintrittsprülung in Englisch“ gefordert wird.


