Jahrgang 
1911
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Titel des Buches: Gebraucht in: 10. Physik: Koppe-Husmann, Anfangsgründe der Physik, Ausgabe B, I. Teil OIII- UII ) II. 2) 0III 11. Chemie: Rüdorff, Grundriß der Chemie. UIII 12. Gesang: Schwalm, Schulliederbuch. VI Chorsammlung. V=SI

II. Verfügungen der vorgesetzten Behörden,

soweit sie von allgemeinem Interesse sind.

1. Erlaß des Herrn Ober-Präsidenten der Provinz Hessen-Nassau vom 24. Juni 1908:

Bei der Abfertigung der Gesuche um Erteilung der Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienst haben sich erhebliche Unzuträglichkeiten dadurch ergeben, daß die Gesuche meistens erst im ersten Vierteljahr des ersten Militärpflichtjahres und dann noch fast durchgängig unvollständig, d. h. nicht mit den vorgeschriebenen Nachweisen eingereicht zu werden pflegen. Durch die starke Anhäufung der Gesuche innerhalb eines kurzen Zeitraums und durch die Notwendigkeit, die meisten zur Ergänzung zurückzugeben, werden die Prüfungskommissionen für Einjährig-Freiwillige nicht nur in unnötiger und unzweckmäßiger Weise belastet, sondern auch vielfach außer Stand gesetzt, die Berechtigungsscheine so zeitig zu erteilen, als es das Interesse der Nachsuchenden erfordert.

Das Rönigliche Provinzial-Schulkollegium ersuche ich deshalb ergebenst, die Zöglinge der höheren Lehr- anstalten und der Lehrerseminarien der Provinz bei der Aushändigung der Befähigungszeugnisse oder spätestens beim Abgang von der Anstalt darauf hinweisen zu lassen, daß es sich in ihrem eigenen Interesse dringend empfehle, sofort nach dem Eintritt des frühesten zulässigen Zeitpunktes, der mit Vollendung des 17. Lebensjahres erreicht ist, gemäß§ 89 der Wehrordnung die Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienst bei der Prüfungs-Kommission für Einjährig-Freiwillige nachzusuchen, und sie dabei auch über die bei Vorlage des Gesuches zu beachtenden Vorschriften belehren zu lassen.

Zur Behebung vielfacher Unklarheiten über die der Meldung beizufügenden Nachweise wird im Unschluß an§ 89 Ziffer 4 der Wehrordnung folgendes bemerkt:

Zu a: Beizufügen ist einGeburtszeugnis.

Es genügt nicht ein Taufschein, sondern es ist eine förmliche standesamtliche Geburtsurkunde erforderlich. Unzureichend ist also auch die Form der standesamtlichen Bescheinigungen, wie siezum Zwecke der Beschulung oderzum Zwecke der Taufe ausgestellt werden, ohne die Unterschrift des Standesbeamten.

Zu b: Hier sind mehrere Fälle zu unterscheiden.

a. Der gesetzliche Vertreter, dem zugleich gesetzlich die Unterhaltungspllicht obliegt(Vater oder Mutter), hat die auf Seite 255 oben W.-O. Ausgabe von 1904, Muster 17a angegebene Erklärung auszufertigen. Trägt der gesetzliche Vertreter die Unterhaltung selbst, so ist der Wortlaut zu b zu wählen, trägt der Schüler(sog. Bewerber) sie, so muß die Erklärung zu a ausgestellt werden. In der obrigkeitlichen Bescheinigung muß im ersteren Falle gestrichen werdender Bewerber, im letzteren Falled... Hussteller... der obigen Erklärung.