Zu b: Hier sind mehrere Fälle zu unterscheiden.
a. Der gesetzliche Vertreter, dem zugleich gesetzlich die Unterhaltungspflicht obliegt(Nater oder Mutter), hat die auf Seite 255 oben W.-O. Kusgabe von 1904, Muster 17a angegebene Erklärung auszufertigen. Trägt der gesetzliche Vertreter die Unterhaltung selbst, so ist der Wortlaut zu b zu wählen, trägt der Schiller(sog. Bewerber) sie, so muß die Erklärung zu a ausgestellt werden. In der obrigkeitlichen Bescheinigung muß im ersteren Falle gestrichen werden„der Bewerber“, im letzteren Falle„d.. Kussteller... der obigen Erklärung“.
Die Obrigkeit, welche die Bescheinigung auszustellen hat, ist nicht die Ortspolizeibehörde, sondern die Ostsbehörde, weil allein sie schon aus den Steuerverhältnissen die wirtschaftliche Lage zutreffend zu beurteilen vermag.
6. Der gesetzliche, unterhaltungspflichtige Vertreter ist tot oder aus einem anderen Grunde ausserstande, die Unterhaltungserklärung abzugeben, und auch der Bewerber will oder kann sich nicht selbst unterhalten: dann muß der gesetzliche Vertreter bezw. der Vormund des Bewerbers eine Erklärung ausfertigen:„Ich erteile hier- durctch.. meine Einwilligung zu seinem Diensteintritte als Einjährig-Freiwilliger“, wobei die Unterschrift ortsbehördlich oder polizeilich beglaubigt sein muß. Ein Dritter, der die Unterhaltungsverpflichtung übernimmt (auch wenn es der Vormund oder der Stiefvater ist), muß dies in Form einer gerichtlichen oder notariellen Verhandlung mit dem in Anm. 2 auf Seite 255 W.-O. vorgeschriebenen Wortlaute tun.(Der Vormund kann aber in diesem Falle auch die Erklärung auf Muster 17 a zu b in einer gerichtlichen oder notariellen Ver- handlung abgeben.) Die bloße gerichtliche oder notarielle Beglaubigung der Unterschrift des sich Verpflichtenden genügt nicht. Gleichzeitig muß die Unterhaltsfähigkeit des sich verpflichtenden Dritten ortsbehördlich bescheinigt werden.
Zu c. Beizufügen ist„ein Unbescholtenheitszeugnis“.
Nötig ist der Nachweis der Unbescholtenheit seit der Vollendung des 12. Lebensjahres durch den Bewerber. Die Zeugnisse sind für Schüler militärberechtigter Lehranstalten durch die Direktoren auszustellen.
Zwischen dem Tage der Kusstellung des letzten Zeugnisses und dem Eingange des Antrages bei der Prüfungs- kommission darf höchstens ein Zeitraum von 14 Tagen liegen. Eine nur gleichlange Lücke darf zwischen den durch die verschiedenen Führungszeugnisse belegten Zeiten sein. Liegen längere Zeiten unbelegt zwischen den Zeugnissen, so muß der Bewerber angeben, wo er sich während ihrer aufgehalten hat, und weshalb er keine bezüglichen Führungszeugnisse einreichen kann.
Für Beamte tritt bezüglich der Zeit der Beamtenstellung das Zeugnis der vorgeseizten Dienstbehörde an die Stelle desjenigen der Ortsbehörde.
Die Führungszeugnisse müssen genau die Zeit(von Tag zu Tag) erkennen lassen, auf welche sie sich beziehen.
Die sämtlichen Papiere sind im Originale einzureichen und bleiben bei Ausstellung des Berechtigungsscheines bei den Akten der Prüfungskommission. Beglaubigte Abschriften genügen nicht.
Zu§ 85 Ziffer 5a. Huferdem ist— sofern nicht die Zulassung zur Prüfung vor der Kommission beantragt wird— das Schulzeugnis, durch welches die wissenschaftliche Befähigung nachgewiesen werden soll, der Meldung beizufügen. Dieser Nachweis kann erbracht werden entweder durch Vorlegung eines der im§ 91 Zifier 4 der Wehrordnung gedachten Reifezeugnisse pp. oder durch ein von der Lehranstalt nach Muster 18 (S. 256) der W.-O. auszustellendes besonderes„Zeugnis über die wissenschaftliche Befähigung für den einjährig- freiwilligen Dienst“. Dieses Zeugnis(Muster 18) verbleibt bei den Akten der Prüfungskommission, während die erwähnten Reifezeugnisse pp. den Bewerbern auf Antrag zurückzugeben sind.
4. Ministerialerlaß vom 11. Mai 1900 betr. den 400 jährigen Geburtstag Johann Calvins am 10. Juli 1909.
. Mit Verfügung des RKönigl. Provinzial-Schulkollegiums vom 11. Mai 1900 wird das Werk:„Schaffen und Schauen, des Menschen Sein und Werden“(2 Bde.) als Geschenk des Herrn Ministers übersandt, um als Prämie für Primaner verwandt zu werden.
. Durch eine Verfügung des Provinzial-Schulkollegiums vom 27. Dezember 1909 wird auf einen Erlaß des Herrn Kriegsministers hingewiesen, der sich auf die Förderung der Freude am Soldatentum und des militärischen Geistes der Jugend bezieht.
. Eine Verfügung des Provinzial-Schulkollegiums vom 19. Januar 1910 weist der Schule als Geschenk Sr. Majestät des Kaisers das Prachtwerk„Bohrdt, Deutsche Schiffahrt in Wort und Bild“ zu, das einem besonders guten Schüler der oberen oder der mittleren Klassen als Andenken an den Allerhöchsten Geburtstag übergeben werden soll.


