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Titel des Buches: Gebraucht in: 9. Naturgeschichte: Schmeil, Leitfaden der Botanik. IV- UII „„„ Zoologie. IV- UII 10. Physik: Koppe-Husmann, Anfangsgründe der Physik, Ausgbabe B, I. Teil 0IIIUII 7) 77 1„„ II.„) 0 II- I 11. Chemie: Rüdorff, Grundriß der Chemie. UII- I 12. Gesang: Schwalm, Schulliederbuch. VI „ Chorsammlung. V=I
1.
2.
II. Verfügungen der vorgesetzten Behörden,
soweit sie von allgemeinem Interesse sind.
Ministerialerlaß vom 17. März 1900 betr. die Nachprüfung von Real- und Oberrealschülern im Lateinischen behufs Zulassung zu bestimmten Berufen.
Durch Verfügung des Provinzial-Schulkollegiums vom 21. Mai wird die Einrichtung katholischen Religions- unterrichts an der Anstalt genehmigt.
Erlaß des Herrn Ober-Präsidenten der Provinz Hessen-Nassau vom 24. Juni 1908:
Bei der Abfertigung der Gesuche um Erteilung der Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienst haben sich erhebliche Unzuträglichkeiten dadurch ergeben, daß die Gesuche meistens erst im ersten Vierteljahr des ersten Militärpflichtjahres und dann noch fast durchgängig unvollständig, d. h. nicht mit den vorgeschriebenen Nachweisen eingereicht zu werden pflegen. Durch die starke Anhäufung der Gesuche innerhalb eines kurzen Zeitraums und durch die Notwendigkeit, die meisten zur Ergänzung zurückzugeben, werden die Prüfungs- kommissionen für Einjährig-Freiwillige nicht nur in unnötiger und unzweckmäßiger Weise belastet, sondern auch viellach außer Stand gesetzt, die Berechtigungsscheine so zeitig zu erteilen, als es das Interesse der Nach- suchenden erfordert.
Das Königliche Provinzial-Schulkollegium ersuche ich deshalb ergebenst, die Zöglinge der höheren Lehr- anstalten und der Lehrerseminarien der Provinz bei der Aushändigung der Befähigungszeugnisse oder spätestens beim Abgang von der Anstalt darauf hinweisen zu lassen, dass es sich in ihrem eigenen Interesse dringend empfehle, sofort nach dem Eintritt des frühesten zulässigen Zeitpunktes, der mit Vollendung des 17. Lebensjahres erreicht ist, gemäß§ 89 der Wehrordnung die Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienst bei der Prüfungs- Kommission lür Einjährig-Freiwillige nachzusuchen und sie dabei auch über die bei Vorlage des Gesuches zu beachtenden Vorschriften belehren zu lassen.
Zur Behebung viellacher Unklarheiten über die der Meldung beizufügenden Nachweise wird im Anschluß an § 89 Ziffer 4 der Wehrordnung folgendes bemerkt.
Zu a: Beizufügen ist ein„Geburtszeugnis“.
Es genügt nicht ein Taufschein, sondern es ist eine förmliche standesamtliche Geburtsurkunde erforderlich. Unzureichend ist also auch die Form der standesamtlichen Bescheinigungen, wie sie„zum Zwecke der Beschulung“ oder„zum Zwecke der Taufe“ ausgestellt werden, ohne die Unterschrift des Standesbeamten.


