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VI. Stiftungen und Unterstützungen von Schülern.
Gut beanlagten, fleißigen und braven Söhnen wenig bemittelter Eltern können folgende Unterstützungen zu teil werden: 1. das städtische Benefizium(vom 28. September 1865): für eine Anzahl von Schülern zahlt die Stadtkasse das Schulgeld ganz oder teilweise bis zum Gesamtbetrage von 1000 M; 2. ganzer oder teilweiser Erlaß des Schulgeldes vom Kuratorium der Anstalt aus; 3. das Stipendium der Ruhmer-Stiftung(vom 1. April 1904): die Zinsen eines Kapitals von 3000 M werden halbjährlich einem braven, bedürftigen Schüler der obersten Klassen gewährt; 4 Uberlassung von Schulbüchern aus der Schülerhilfsbibliothek(unter Vorbehalt sorg- fältigster Schonung). Die bez. Gesuche um Gewährung der unter 1, 2 und 4 genannten Unterstützungen müssen der Regel nach am Anfauge des Schuljahres eingereicht werden.
VII. Allgemeine Mitteilungen.
1. Das neue Schuljahr beginnt Montag, den 19. April, vormittags 8 ¼ Uhr, mit der Prüfung der auf- zunehmenden Schüler. Diese haben sich mit Papier und Feder zu versehen.
Bei der Aufnahme muß Geburts- und Impfschein sowie ein Schulzeugnis vorgelegt werden. Der Eintritt in die Sexta darf nicht vor vollendetem neunten Lebensjahr erfolgen. Für die Auf- nahme in diese Klasse wird gefordert: Geläufigkeit im Lesen deutscher und latelnischer Druck- schrift; leserliche und deutliche Handschrift; Fertigkeit, Diktiertes ohne grobe orthographische Fehler nachzuschreiben; Bekanntschaft mit den ersten Elementen der deutschen Grammatik; Sicher- helt in den vier Grundrechnungsarten mit ganzen Zahlen; Bekanntschaft mit den wichtigsten Geschichten des Alten und des Neuen Testamentes.
2. Für auswärtige Schüler ist zu beachten, daß für dieselben keine Wohnung gemietet werden darf, ohne die ausdrückliche, vorher einzuholende Genehmigung des Direktors.
3. Soll ein Schüler die Anstalt verlassen, so ist der Direktion der Schule seitens der Eltern recht- zeitig, d. h. in der Regel spätestens 3 Wochen vor Ablauf des Semesters oder Quartals, schriftlich davon Anzeige zu machen.
Als Anfangstermine der Quartale gelten: 1) der Tag des Schulanfangs nach Ostern, 2) der 1. Juli, 3) der Tag des Schulanfangs nach Michaelis, 4) der I. Januar.
Erfolgt die Abmeldung verspätet, so erwächst den Eltern daraus die Verpflichtung weiterer Schulgeldzahlung bis zum Ende des betr. Quartals.
Das Schulgeld ist stets für ein Vierteljahr Im voraus fülllg.


