Jahrgang 
1891
Einzelbild herunterladen

13

b. Gesang: 6(5) St. In 2 Abteilungen VI;(V, IV, III, II). Die obere Abteilung hatte wöchentlich 2(1) Chorstunden(Sopran, Alt, Tenor, Bass) und 2 UÜbungsstunden(je eine für Sopran und Alt Tenor und Bass). Geübt wurden Choräle, Motetten, Vaterlands-, Wander-Lieder u. a.

Brehm.

Die Gesangsübungen für Sexta(2 St. wöchentl.) bezogen sich auf Einführung in die Kenntnis der Noten als Tonzeichen nach Wert und Höhe. Daneben wurden Treffübungen und Tonbildung gepflegt. 10 Volkslieder wurden eigeübt und zwar 5 zweistimmig. Glimm.

1

II. Verfügungen der vorgesetzten Behörden, welche von allgemeinerem Interesse sind.

1. Die durch Verfügung des Königl. Prov.-Schulkollegiums in Cassel vom 25. April 1884 für die höheren Schulen des Regierungsbezirks Cassel festgesetzte Ferienordnung ist folgende:

Gesamtdauer

Osterferien Pfingstferien Sommerferien Michaelisferien[Wne kteferienſ 7 der Ferien. 14 Tage 3 Tage 3 4 Wochen 14 Tage 14 Tage 10 ½ Woche. vom Sonntag vom Sonnabend V vom 1 Sonntag vom Sonntag vom 23. Deabr. Palmarum ab. vor Pfingsten bis im. Juli ab. der Michaeliswoche mittags ab. Mittwoch nach ab.

Pfingsten(einschl.)

2. Die Hauptbestimmungen der Ministerialverfügung vom 14. Juli 1884, betr. Verhütung der iibertragung an- steckender Krankheiten durch die Schulen, lauten folgendermafsen:

Auch gesunde Kinder sind von der Schule auszuschliefsen, wenn in dem Hausstande, welchem sie angehören, eine ansteckende Krankheit ausbricht, es sei denn, dass durch ausreichende Absonderung die Gefahr der Ansteckung ausgeschlossen ist.

Schüler und Schülerinnen, welche vom Schulbesuch ausgeschlossen sind, dürfen zu demselben erst dann wieder zugelassen werden, wenn entweder die Gefahr der Ansteckung nach ärztlicher Bescheinigung für beseitigt anzu- sehen, oder die für den Verlauf der Krankheit erfahrungsgemäfs als Regel geltende Zeit abgelaufen ist.

3. Durch Verfügung des Königl. Prov.-Schulkollegiums- vom 19. April 1890 wird die Einführung von Laufspielen angeordnet.

4. Eine Ministerialverfügung vom 6. Juni 1890 bezieht sich auf die Verwertung des Zeichnens für verschiedene Unter- richtsgebiete in den höheren Schulen.

5. Eine Ministerialverfügung vom 12. Sept. 1890 behandelt den Übertritt von preussischen höheren Lehranstalten in nicht- preussische Schulen.

6. Eine Verfügung des Kgl. Prov.-Schulkollegiums vom 25. November gibt Anordnung über Instandhaltung und Reinigung

der Schulräume.