Jahrgang 
1905
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10. Ungeachtet unserer Warnungen belasten die Schüler vielfach ihre ohnehin nicht leichten Schulmappen mit einem Ballast von Büchern und Heften, die an dem betr. Tage im Unterricht gar- nicht gebraucht werden. Wir erbitten zur Abstellung dieser gesundheitsschädlichen üblen An- gewohnheit die mitwirkende Kontrolle der Eltern.

11. Aus gleichen gesundheitlichen Rücksichten werden die Schüler bis nach U III hinauf angewiesen, ihre Mappen nicht unter dem Arm oder in der Hand, sondern zum Zweck einer gleich- mässigeren Verteilung der Last auf dem Rücken zu tragen.

12. Wiederum sei wie im vorigen Jahre vor den Gefahren des elektrischen Strassen- bahnbetriebes eindringlichst gewarnt. Das unverantwortlich leichtsinnige, meist nur aus kindischer Renommisterei verübte Ab- oder Aufspringen wührend der Fahrt sowie das tollkühne Überschreiten der Schienen in bedrohlicher Nühe der heranfahrenden Wagen wird von der Schule unter empfindliche Strafe gestellt werden.

13. Die Schüler sind zur Reinlichkeit und Sauberkeit wie in ihrer äusseren Erscheinung und Kleidung so auch in der Haltung ihrer Bücher und Hefte verpflichtet. Unsauber behandelte Bücher und Hefte müssen durch neue ersetzt werden.

14. Den Eltern ist dringend anzuraten, den häuslichen Fleiss ihrer Kinder zu überwachen und zur Regelung ihrer schulfreien Tageszeit bestimmte regelmässig innezuhaltende Arbeits- stunden festzusetzen. Unbedenklich ist es, namentlich den Kleineren bei Erledigung gewisser Haus- aufgaben private Hilfe zu gewühren, so sehr freilich andererseits darauf hingewirkt werden muss, den Schüler in seiner Arbeit mehr und mehr auf die eigenen Füsse zu stellen.

15. Wenn in den Censuren dem Versetzungsvermerk für das eine oder andere Lehrfach eine sog. Admonition hinzugefügt wird, so ist dem betr. Schüler damit ausdrücklich die Verpflichtung auferlegt, sich die Beseitigung dieser Lücken ernstlich angelegen sein zu lassen, widrigenfalls er im nächsten Jahre selbst bei tüchtigen Leistungen in allen anderen Fächern nach den gesetzlichen Bestim- mungen nicht versetzt werden darf.

16. Die vorgesetzten Behörden haben das tägliche Zeitmass der häuslichen Schularbeiten für jede Klasse ausdrücklich festgesetzt: es soll in der 1. Vorschulklasse höchstens ¹¾, in der Sextal, in der Quinta 1 ½, in Quarta und den mittleren Klassen 2 2, endlich in den oberen Klassen 3 Stunden betragen.

17. Ich richte an die Eltern die dringende Einladung, sich oft mit mir und meinen Herren Kollegen zur Aussprache über ihre Kinder in Verbindung zu setzen. Sämtliche Lehrer halten zu diesem Zwecke wührend der Schulzeit wöchentlich eine Sprechstunde ab, die zu Beginn jedes Halbjahres den Schülern bekannt gegeben wird. Zugleich bitte ich, Woche für Woche von dem Ausfall der schriftlichen Arbeiten, die nach der Korrektur regelmässig den Schülern mit nach Hause gegeben werden, zum Zweck näüherer Information über die jeweiligen Leistungen ihrer Söhne Kenntnis zu nehmen.

18. Schon das eigene Interesse ihrer Kinder gebietet den Eltern, auch ihrerseits nachdrücklich für die Durchführung der Schulordnung zu sorgen. Aber indem sie ihre Kinder in die Anstalt ein- treten lassen, übernehmen sie zugleich stillschweigend auch eine dahingehende Verpflichtung. Werden die Gebote und Verbote der Schule gröblich verletzt und umgangen, so ist letzten Endes die Ent- fernung des betreffenden Schülers unvermeidlich.

19. Endlich eripnere ich an folgende vom hiesigen Magistrat erlassene Bestimmung:

Der Abgang eines Schülers von der Schule ist spätestens vier Wochen vor dem Schluss des jedesmaligen Schulvierteljahres dem Direkter durch eine schriftliche Erklärung des Vaters oder seines Stellvertreters anzuzeigen. Die Entlassung des Schülers aus seinem Verhältnisse zur Schule seitens des Direktors erfolgt jedoch nicht, so lange der Schüler noch Schulgeld zu zahlen oder sonstige Obliegenheiten gegen die Schule zu erfüllen oder eine ihm zuerkannte Strafe abzubüssen hat. Bei der Entlassung erhält jeder Schüler kostenfrei ein Abgangszeugnis. Füur jeden Schuler,