Jahrgang 
1905
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3. Auch steht den Freischülern und anderen wenig bemittelten Schülern eine Unter- stützungsbibliothek zur Verfügung. Entleihungen müssen schriftlich von den betr. Eltern bei

dem Direktor beantragt werden und verpflichten natürlich zur schonsamsten Behandlung der entnommenen Bücher.

VII. Mitteilungen an die Eltern.

1. Wird ein Schüler durch Krankheit am Schulbesuche verhindert, so muss der Vater oder dessen Stellvertreter dies unter Angabe der Krankheit am erstenVersäumnistage dem Klassenlehrer, nicht, wie meist geschieht, dem Direktorschriftlich anzeigen. Es geschieht am bequemsten unter Be- nutzung von Postkarten. Ebenso hat der betr. Schüler bei seiner Rückkehr zur Schule sich durch eine vom Vater oder dessen Stellvertreter unterschriebene Bescheinigung über die Dauer seiner Abwesenheit auszuweisen.

Zur Befreiung vom Schulbesuche aus irgend einem anderen Grunde bedarf es der vor- gängigen Erlaubnis des Direktors, die durch Vermittlung des Klassenlehrers einzuholen ist. Nur das Fernbleiben der katholischen Schüler an den vom Staate anerkannten Feiertagen ihrer Kirche braucht nicht entschuldigt zu werden.

2. Gesuche, die Sommerferien über ihre vorschriftsmässige Dauer ausdehnen zu dürfen, werden nur dann berücksichtigt, wenn eine ärztliche Bescheinigung ausdrücklich selbst eine fünfwöchige Erholungszeit des Schülers für unzureichend erklärt.

3. Wird ein Schüler oder ein Mitglied des Hausstandes, dem er angehört, von einer an- steckenden Krankheit, insbesondere von Masern, Pocken, Scharlach, Diphtherie und Typhus befallen, so darf er nicht eher zum Schulbesuche wieder zugelassen werden, als bis nach ärztlicher Be- scheinigung jede Ansteckungsgefahr ausgeschlossen erscheint.

4. Befreiungen vom Turn- und Gesangunterricht haben ein ärztliches Verbot zur Voraus- setzung. Die darum einkommenden Eltern werden ersucht, sich zu dem Zwecke eines vorschrifts- mässigen Formulars zu bedienen., das von dem Unterzeichneten zu beziehen ist.

5. Die Beteiligung am Linearzeichnen wird den Schülern von U III an in ihrem eigensten Interesse dringend empfohlen. Der einmal ausgesprochene Wunsch verpflichtet dann aber auch zur Teilnahme mindestens während des laufenden Halbjahres.

6. Alle am Turnunterricht teilnehmenden Schüler von VI an aufwärts müssen mit leichten Schuhen und Turnjacken versehen sein, die in der Turnhalle aufbewahrt werden.

7. Alle Benachrichtigungen, die irgendwelche schulmässigen Angelegenheiten ihrer Kinder betreffen, müssen nach behördlicher Vorschrift den Eltern unfrankiert durch die Post in Form porto- pflichtiger Dienstbriefe übermittelt werden. Demnach ist es unzulässig, die Annahme dieser Zu- schriften zu verweigern.

8. Die Eltern werden gebeten, bei allen Zuschriften an die Schule die Klassenangehörigkeit ihrer Kinder anzugeben.

9. öffentliche Vergnügungslokale dürfen die Schüler natürlich nur in Begleitung ihrer Eltern oder anderer erwachsener und vertrauenswürdiger Personen besuchen. Doch ist in ihrem eigenen wohlverstandenen Interesse zu wünschen, dass derartige Einflüsse, die sehr begreiflichen Erfahrungen gemäss in bedenklicher Weise geeignet sind, unreife Knaben oder halbwüchsige Jünglinge zu zerstreuen und von ihren nächsten, der Schule zugewandten Pflichten abzuziehen, möglichst von ihnen ferngehalten werden.