29.
10.„Schüler, die im Beſitz von gefährlichen Waffen, insbeſondere von Piſtolen und Revolvern betroffen werden, ſind mindeſtens mit der Androhung der Verweiſung, im Wiederholungsfalle aber unnnachſichtlich mit Verweiſung zu beſtrafen.“
II. Das Baden in der offenen Weſer außerhalb des Bereiches der Badeanſtalt iſt verboten.
12. Die Schule verbietet das Kauchen in der Oeffentlichkeit und den Schülern der unte- ren und mittleren Klaſſen den Beſuch von Wirtshäufern. Sie weiſt immer wieder auf die Ge- fahren hin, die Alkohol und Nikotin für den jugendlichen Organismus bedeuten; ihre erziehliche Einwir- kung kann jedoch nur dann Erfolg haben, wenn das Elternhaus in gleicher Richtung wirkt.
Ferienordnung für das Schuljahr 1930/31.
Schluß
Wiederbeginn des Unterrichts Pfingſten: Freitag, den 6. Juni 1930 Dienstag; den 17. Juni 1930 Sommer: Freitag, den 4. Juli 1930 Donnerstag, den 7. Auguſt 1930 Herbſt: Freitag, den 3. Oktober 1930 Mittwoch, den 15. Oktober 1930 Weihnachten: Sonnabend, den 20. Dezember 1930 Donnerstag, den 8. Januar 1931 Oſtern: Dienstag, den 31. März 1931
Rinteln, den 10. Mai 1930. Dr. Hoernecke, Studiendirektor.


