Jahrgang 
1930
Einzelbild herunterladen

28

Jochmann: Grundriß der Experimentalphyſik, bearb. v. Klaus. OII-OI. Winckelmann und Söhne, Ber- lin. Genehmigungsverfügung nicht mehr feſtſtellbar.

Scheid: Leitfaden der Chemie. UII. Quelle und Meyer, Leipzig. Genehmigt durch Verf. v. 28. 2. 1929. Nr. 2323.

Schmeil-Norrenberg: Naturkunde für höhere Lehranſtalten VI-IV. Quelle und Meyer, Leipzig. Genehmigt durch Verf. v. 21. z. 1910. S. 14808.

Sering-Kolle: Geſänge für höhere Lehranſtalten. VI u. V. Moritz Schauenburg, Lahr. Genehmigt durch Verf. v. 13. 3. 1925..

Dahlke: Chorbuch desSängerhain. IV-Ol. G. D. Baedeker, Eſſen. Genehmigt durch Verf. v. 23. 2. 1929. Nr. 2321..

Andere als die hier angegebenen Lehrbücher ſind an der Anſtalt nicht in Gebrauch.

IX. Mitteilungen an die Eltern.

1. Wenn Schüler von auswärts in KRinteln wohnen wollen, ſo iſt vorher mit der Schule Fühlung zu nehmen; der Direktor weiſt auf Wunſch Häuſer nach, in denen die Schüler gut unter- gebracht ſind.

2. Erkrankt ein Schüler, ſo iſt ſpäteſtens am 2. Tage eine ſchriftliche Entſchuldigung an den Klaſſenlehrer zu ſchicken. Handelt es ſich um eine anſteckende Krankheit, ſo iſt der Direktor durch den behandelnden Arzt unverzüglich in Kenntnis zu ſetzen. Ein Schüler, der eine anſteckende Krankheit überſtanden hat, darf erſt dann wieder zum Unterricht zugelaſſen werden, wenn der Arzt beſchei- n igt, daß die Anſteckungsgefahr beſeitigt iſt.

z. Soll ein Schüler ſonſt aus einem zwingenden Grunde dem UÜnterricht oder dem Spielnachmittag fernbleiben oGder an einer planmäßigen Wanderung nicht teilnehmen(vgl. auch S. 25), ſo iſt vorher die Erlaubnis dazu einzuholen, die für einen Tag der Klaſſenlehrer, ſonſt der Direktor erteilt. Im Anſchluß an die Ferien kann eine Beurlaubung durch den Direktor nur auf Grund eines ärztlichen Zeugniſſes erfolgen.

4. Von der Teilnahme am Turnunterricht oder an den Spielen kann ein Schüler nur auf Grund eines amtsärztlichen Zeugniſſes befreit werden, und zwar längſtens auf Jahr.

5. Wahlfreier Unterricht kann innerhalb eines Halbjahrs nicht aufgegeben werden. Dieſer Unterricht iſt beſonders zu vergüten. Für die Berechnung werden 40 Schulwochen zugrunde- gelegt; die Summe, die ſich ſo ergibt, wird durch 12 geteilt und monatsweiſe eingezogen. Infolgedeſſen muß auch für die Ferienmonate mitbezahlt werden.

6. Das Schulgeld iſt in den erſten 8 Tagen des Monats entweder im Giro-Verkehr auf das Konto der Kreiskaſſe bei der Kreisſparkaſſe oder durch Zahlkarte auf das Poſtſcheckkonto Hannover 4999 zu zahlen. Name und Klaſſe des Schülers, für den gezahlt wird, ſind anzugeben.

7. Die aus der Hilfsbücherei entliehenen Bücher ſind ſchonſam zu behandeln. Ueberſchriebene,

beſchmutzte oder beſchädigte Bücher werden nicht zurückgenommen; ſie müſſen erſetzt werden. 8. Wer vorſätzlich oder fahrläſſig Schuleigentum beſchäcdigt, iſt verpflichtet, Schadenerſatz

zu leiſten.

9. Die Abmeldung eines Schülers erfolgt entweder mündlich oder ſchriftlich durch den Vater des Schülers.(Beſonderer Vordruck!) Das Schulgeld muß für den Monat, in dem der Schüler abgemeldet wird, noch bezahlt werden. Das Abgangszeugnis kann erſt ausgehändigt werden, wenn der Schüler alle Ver- pflichtungen der Schule gegenüber erfüllt, insbeſondere alles Schuleigentum zurückgegeben hat.