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v. 25. Mai 1928: Es wird empfehlend hingewiesen auf die Zeitschrift des Deutschen Sprach-
vereins„Muttersprache“.
v. 2. Januar 1929: Folgende Verzeichnisse empfehlenswerter Jugendschriften werden
genannt:„Das gute billige Jugendbuch“(0,90 RM.) und„Die Büchertruhe“(1,50 BM.). Beide sind
nach Sachgebieten und Altersstufen geordnet und bringen nicht nur Buchtitel, sondern auch kurze
Inhaltsangaben der genannten Bücher.
v. 2 Februar 1928 und 5. März 1929: Die Einstellung von Freiwilligen, die die Offizier-, Sanitäts-
offizier- und Veterinâroffizierlaufbahn anstreben, erfolgt am 1. April jeden Jahres.
Vorbedingung: Bestehen der Reifeprüfung. Die Anwärter müssen ihr Einstellungsgesuch in der Zeit
vom 1. April bis 31. Mai des der Einstellung vorausgehenden Jahres bei den Truppen-
teilen bezw. dem Divisionsarzt oder Divisionsveterinär einreichen.
V. 22. Januar 1929:
Am 1. Mai 1950 werden in die staatlichen Pädagogiſchen XAkademien je 50 Studenten aufgenommen, und zwar in Elbing und Kiel zur Ausbildung evangeliſcher Volksschullehrer und Jehrerinnen, in Bonn zur Ausbildung katholiſcher Volksschullehrer und in Frankfurt a.) M. zur Aus-— bildung von Volksſchullehrern und-lehrerinnen. Ferner wird beabsichtigt, zum gleichen Zeitpunkte neue Pädagogiſche Akademien zur Ausbildung evangeliſcher Volksſchullehrer und—lehrerinnen in Breslau, Erfurt, Hannover und Dortmund zu eröffnen und dort ebenfalls je 50 Studierende aufzu- nehmen. Wegen des noch vorhandenen Ueberflusses an evangeliſchen Schulamtsbewerberinnen werden jedoch zu den Akademien in Erfurt und Hannover vorläufig nur männliche Studierende zugelassen.
Mit Rücksicht auf die besonders große Zahl noch unbeſchäftigter katholiſcher Schulamts- bewerberinnen werden katholiſche Abiturientinnen bis auf weiteres in keine Pädagogiſche Akademie aufgenommen.
Der Bildungsgang ist zweijährig. Studiengebühren werden nicht erhoben. Unter besonderen Vor- aussetzungen können Studienbeihilfen gewährt werden, die bei den Akademien zu beantragen sind. Internate sind mit den Akademien nicht verbunden. Arbeitspläne und weitere Auskünfte sind bei den Sekretariaten der Pädagogiſchen Akademien erhältlich. Näheres ist auch zu ersehen aus dem Merk- blatt für Berufsberatung B 4:„Der Volksſchullehrer“ von Akademiedirektor Dr. Karl Weidel in Elbing, zu beziehen durch den Verlag Trowitzſch und Sohn in Berlin SW 48, Wilhelmstraße 29, gegen Vor- einsendung von 55 Rpf.
Das Aufnahmegesuch ist an eine der Pädagogiſchen Akademien zu richten.
Der Meldung sind beizufügen:
1. ein Lebenslauf mit Angabe des Bekenntnisses,
2. eine beglaubigte Abſchrift des Reifezeugnisses einer neunstufigen höheren Lehranstalt oder eine Beſcheinigung des Anstaltsleiters über die bestandene Reifeprüfung oder über ihr voraussichtliches Bestehen,
.hein Gesundheitszeugnis eines zur Führung eines Dienstsiegels berechngten Arztes,
.hein amtlicher Ausweis über die Staatsangehörigkeit,
5. ein polizeiliches Führungszeugnis, falls seit der Erlangung des Reifezeugnisses mehr als ein halbes
Jahr verstrichen ist.
Bald nach Ablauf der Meldefrist werden die Bewerber, die für die Aufnahme in Betracht kom- men, zu einer Prüfung ihrer musikaliſchen Kenntnisse und Fertigkeiten am Akademieort einberufen. Die Bewerber müssen mit der allgemeinen Musiklehre vertraut sein, ein einstimmiges ſchlichtes Motiv nachsingen und niederſchreiben, ein einfaches Lied vom Blatt und eine Anzahl Volkslieder auswendig singen können. Im Spiel eines der drei Instrumente Geige, Kklavier oder Orgel müssen die Grund- lagen vorhanden sein.
Die Bewerberinnen müssen sich in einer Aufnahmeprüfung über Kenntnisse und Fertigkeit in der Nadelarbeit im Umfange einer abgeſchlossenen Lyzeumsbildung ausweisen.
Ob in besonderen Fällen von der Forderung hinreichender turneriſcher, musikaliſcher und fech- niſcher Vorbildung abgesehen werden kann, werde ich auf besonderen Antrag der Akademien nach erfolgter Aufnahmeprüfung entſcheiden.
v. 29. November 1928:„Jungen Leuten, die eine Preußbiſche Maſchinenbauſchule, gleich-
gültig welcher Art, besuchen wollen, ist dringend anzuraten, daß sie etwa 5'Monate vor dem Abgang
von der höheren Lehranstalt dem Direktor derjenigen Anstalt, die sie nach Vollendung ihrer prak- tiſchen Tätigkeit besuchen wollen, um Beratung angehen. Nur wenn sie den späteren Weisungen über
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