Jahrgang 
1927
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5. Erkrankt ein Schüler, so ist spätestens am 2. Tage dem Klassenleiter eine schriftliche Entschuldigung einzureichen. Handelt es sich um eine ansteckende Krankheit, so ist'eine Erklärung des behandelnden Arztes beizufügen.

Unsere Erfahrungen geben uns das Recht zu der Bitte, die Eltern möchten nicht den Wert der Entschuldigungsschreiben dadurch herabsetzen, daß sie sie auch dann ausstellen, wenn sie ihren Söhnen damit nur Schwierigkeiten ersparen wollen. Das pädagogisch Bedenkliche eines solchen Verhaltens ist zu offensichtlich, als daß es den Eltern verborgen bleiben sollte.

4. Soll ein Schüler aus irgend einem Grunde sonst ausnahmsweise der Schule fern- bleiben, so ist vorher die Erlaubnis einzuholen, die für einen Tag der Klassenleiter, sonst der Direktor erteilt. Im Anschluß an die Ferien erteilt der Direktor diese Erlaubnis in der Regel nur auf ein ärztliches Zeugnis hin.

5. Eine Befreiung vom Turnen und den Turnspielen erfolgt, jeweils für ein halbes Jahr, nur auf Grund eines amtsärztlichen Zeugnisses.

6. Wahlfreier Unterricht kann nur am Ende eines Halbjahres aufgegeben werden.

7. Ist der Schwimmunterricht für verbindlich erklärt, so gilt er als planmäßiges Lehr- fach. Versäumnisse müssen dann bestraft werden. Das Baden in der offenen Weser außerhalb der Badeanstalt ist verboten. Wir bitten die Eltern dringend, dieses Verbot ihren Söhnen erneut einzuschärfen, damit Unglücksfälle wie der im Spätsommer des vorigen Jahres vermieden werden.

8. Das Schulgeld wird monatlich entweder in bar an den Schulgeldhebetagen oder durch Uberweisung an die staatliche Kreiskasse entrichtet.(Postscheckkonto: Hannover 49 99.)

9. Schulgeldbefreiung kann nur solchen Kindern minderbemittelter Eltern be- willigt werden, die durch Begabung und Streben hervorragen.

10. Auch die Hilfsbücherei ist in erster Linie für bedürftige Kinder bestimmt. Von ihnen wird erwartet, daß sie die Bücher der Schule sorgsam behandeln. Überschriebene, beschmutzte und beschädigte Bücher werden nicht zurückgenommen; für sie muß Schadenersatz geleistet werden. Wo nicht die Not es fordert, sollten die Eltern bedacht sein, daß ihre Kinder eigene Bücher erwerben. Bücher sind Freunde des Menschen.

11. Wir bitten die Eltern, darauf bedacht zu sein, daß ihre Kinder in ihrer Mußezeit wertvolle Bücher lesen. Die Schule will bei der Auswahl gern mit ihrem Rate helfen.

12. Vorsätzliche oder fahrlässige Beschädigung von Schuleigentum wird bestraft und verpflichtet auberdem zu Schadenersatz. Wir wünschtfen, daß die Achtung vor fremdem Eigentum unter unseren Schülern noch viel ausgeprägter würde.

15. Die Abmeldung eines Schülers muß entweder mündlich oder schriftlich auf vorgeschriebenem Abmeldebogen erfolgen. Das Abgangszeugnis wird erst ausgehändigt, wenn der Schüler alle Verpflichtungen der Schule gegenüber erfüllt hat.

14. Die Schule verbietet u. a.

a) den Besitz und Gebrauch von Schießwaffen jeder Art, b) das Rauchen in der Offentlichkeit, c) den Besuch von Wirtshäusern.

Alkohol und Nikotin sind erwiesenermabsen Gifte für den jugendlichen Organismus. Wirtschaften sind außerdem nicht die rechten Erholungsstätten für unsere Iugend. Diese un- sere Auffassung teilen wir mit dem Elternhause. Wir hoffen, dab auch unsere lugend in Erkenntnis dessen, was zu ihrem Besten dient, selbst den rechten Weg findet und unsere Verbote überflüssig macht.

Rinteln, den 1. Mai 1927. Dr. Hoernecke, Studiendirektor.