Jahrgang 
1925
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des pflichtmässigen Unterrichts handelt. Ueber Befreiungen in besonders gearteten Aus. nahmefällen entscheidet das Provinzialschulkollegium.

2. Min.-Erl. vom 3. Mai 1924: Der Minister weist auf den Wert des Schwimmunterrichts für die körperliche Ertüchtigung der Jugend hin. Erglaubt annehmen zu dürfen, dass sich die Ge- meinden entschliessen werden, Schwimmanstalten einzurichten und sie den Unterrichtsanstalten zur Verfügung zu stellen. Der Schwimmunterricht kann, soweit er von Lehrern erteilt wird, in die planmässigen Turn- oder Spielstunden einbezogen und dann für Schüler etwa vom 12. Lebensjahre ab für ebenso verbindlich erklärt werden wie die Teilnahme an Turnunterricht.

3. Min.-Erl. vom 17. Mai 1924: Der Minister ordnet an, dass die Reichsjugendwett- kämpfe alljährlich veranstaltet werden. Das Ziel ist,möglichst viele Schüler und Schülerinnen und der Schule entwachsene Jugendliche ohne Unterschied der Welt- und Lebensauffassung und ihrer Zugehörigkeit zu verschiedenen Kreisen der Bevölkerung in gemeinsamen festlichen Veranstaltungen zusammenzuführen, damit sie nach planvoller Vorbereitung mit gesundem Wetteifer und freudigem Bemühen in volkstümlichen Leibesübungen ihre Kräfte messen und ihr Können erproben.. Die Ver- anstaltung soll nach Möglichkeitmit einem örtlich oder landschaftlich bodenständigen Volksfest ver- bunden werden, um sie im besten Sinne volkstümlich zu machen und möglichst weite Jugend- und Volkskreise dafür zu gewinnen.

4. Min. Erl. vom 27. Mai 1924: Der Minister empſiehlt Hergabe von Schulräumen zu Jugend- herbergen.

5. Verf. des Prov.-Schulkoll. vom 11. Juli 1924: Das Prov.-Schulkoll. weist noch einmal darauf hin, dass staatliche Turnhallen, Spielplätze, Schwimmanstalten und dgl. mit ihren Elnrichtungen und Geräten allen der preuss. Jugendpflegeorganisation ange- gliederten Vereinen auf Widerruf unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden können. Für jeden Schaden, der entsteht, sind die Vereine haftbar.

6. Erl. d. Min. f. Volkswohlf. vom 31. Mai 1924 u. 28. Febr. 1925: Durch einen Vertrag mit der Frankf. Allg. Versicherungs-Aktiengesellschaft sind die Schüler gegen Unfall, die Lehrer gegen Haftungsansprüche versichert; dieser Versicherungsschutz tritt ein bei den von Schulen veranstalteten Turn-, Spiel- und Sportübungen einschl. Wanderungen und zwar auch bei lehrplanmässigen Veran- staltungen, sofern die betr. Schule den Jugendpflegeorganisationen angegliedert und die Prämie bezahlt ist. Die Prämie ist auf 12 R.-Pf. festgesetzt; dazu tritt noch eine Versicherungssteuer.

c) Die Weiterbildung und die Berufswahl betreffend:

1. Verf. des Prov.-Schulkoll. vom 6. Dez. 1924: Das Prov.-Schulkoll. weist auf ein Jugend- schriftenverzeichnis hin, das die Vereinigten Deutschen Prüfungsausschüsse für Jugend- schriften im deutschen Lehrerverein herausgeben. Es bringt eine nach Sachgebieten und Alters- stufen(bis etwa 16. Lebensjahr) geordnete Zusammstellung derjenigen Bücher, die für die Zwecke der Jugendbildung und Erziehung besonders empfohlen werden können. Zur Ergänzung erscheint gleichzeitig ein Verzeichuis empfehlenswerter plattdeutscher Bücher, das auch gesondert ab- gegeben wird.