Jahrgang 
1907
Einzelbild herunterladen

18

Desgl. vom 25. 6. 1900 S. 7104 erinnert auf Grund eines Ministerial-Erlasses vom 12. 6. 1906 U III D 1603 daran, dass Mitteilungen statistischen Materials über Schulverhältnisse an Privatpersonen ohne besondere Genehmigung nicht gemacht werden dürfen.

Ministerial-Erlass vom 15. 6. 1900 U II, 2046 bestimmt die Reihenfolge der Oberlehrer in den Verzeichnissen der höheren Lehranstalten.

Verfügung des Kgl. Provinzial-Schulkollegiums vom 12. 11. 1906 S. 11988 übersendet die Anweisung für Lehrer des Französischen und Eng lischen zur Benutzung ihres mit staatlicher Beihilfe geförderten Aufenthalts in Ländern französ. Zunge oder in England(M.-E. vom 26. 7. 1905 U II 2216) und emp- fiehlt vor Antritt der Reise nach England oder Frankreich durch literarische Hülfsmittel sich üher Einrichtungen und Lebensverhältnisse des fremden Landes genau zu unterrichten und sich auch durch vorherige UÜbungen im mündllchen und schriftlichen Gebrauch der fremden Sprache sprachlich gut auszurüsten, ferner während des Aufenthalts im fremden Lande, wenn nicht täglich, so doch mehrmals in der Woche freie schriftliche Ausarbeitungen in der fremden Sprache anzufertigen und mit geeigneten Persönlichkeiten zu besprechen und zu verbessern, womöglich auch geradezu regelrechten Unterricht im Französischen oder Englischen bei geschulten einheimischen Lehrern(Lehrerinnen) zu nehmen.

Ministerial-Erlass vom 27. 11. 1906 U II 4129. Meldungen zur Annahme als Bergbaubeflissener in der Zeit vom 15. März(September) bis zum 1. April (1. Oktober) sollen auch ohne Beifügung eines Reifezeugnisses statthaft sein. Der Be- werbung muss aber eine Bescheinigung des Direktors beigefügt sein: dass der Bewerber in der Prüfung stehe und dass seine Klassenleistungen in den mathematischen und natur- wissenschaftlichen Flächern, sowie in neueren Sprachen unbedingt genügt haben. Späte- stens 14 Tage nach der angegebenen Frist ist das Reifezeugnis nachzubringen.

Ministerial-Erlass vom 18. 12. 1900 U II 4420 II. Auch die Reifezeug- nisse der Oberrealschulen berechtigen zur Ablegung der Prüfung für die Lehrer der Landwirtschaft an den Landwirtschaftsschulen.

Desgl. vom 29. 1. 1907, U II Nr. 223 teilt Abänderungen des§ 00 der deutschen Wehrordnung mit. 1) Reifezeugnisse für die Universität und die der- selben gleichgestellten Hochschulen und Zeugnisse der Reife für die Prima des Gymnasiums, Realgymnasiums und der Oberrealschule machen die Beibringung der nach Muster 18 auszustellenden Zeugnisse(sogenannte Militärzeugnisse) entbehrlich. 2) Der Reichskanzler ist ermächtigt, ausnahmsweise dem die bedingungslose Versetzung von Unter- nach Obersekunda bekundenden Zeugnisse die Bedeutung eines gültigen Zeugnisses über die wissenschaftliche Befähigung zum einjährig-freiwilligen Militärdienst auch dann beizu- legen, wenn der Inhaber die Untersekunda nicht ein volles Jahr hindurch besucht hat.