Jahrgang 
1902
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nicht ſtatthaft, wenn er in einem Hauptfache(Deutſch, Lateiniſch, Griechiſch und Mathematik bzw. Rechnen) das Prädikat Ungenügend erhalteu hat und dieſen Ausfall nicht durch mindeſtensGut in einem anderen Hauptfache ausgleicht. § 5. Unzuläſſig iſt es, Schüler unter der Bedingung zu verſetzen, doß ſie im Anfange des neuen Schuljahres eine Nachprüfung beſtehen. Dagegen iſt es ſtatthaft, bei Schülern, die verſetzt werden, obwohl ihre Leiſtungen in einzelnen Fächern zu wünſchen übrig ließen, in das Zeugnis den Vermerk aufzunehmen, daß ſie ſich ernſtlich zu be⸗ mühen haben, die Lücken in dieſen Fächern im Laufe des nächſten Jahres zu beſeitigen, widrigenfalls ihre Verſetzung in die nächſthöhere Klaſſe nicht erfolgen könne.§ 6. Inwiefern auf außergewöhnliche Verhältniſſe, die ſich hemmend bei der Entwicklung eines Schülers geltend machen, z. B. längere Krankheit und Anſtaltswechſel innerhalb eines Schuljahres, bei der Verſetzung Rückſicht zu nehmen iſt, bleibt dem pflichtmäßigen Ermeſſen des Direktors und der Lehrer überlaſſen.§ 7. Zu den Beratuugen über die Verſetzung der Schüler treten die Lehrer klaſſenweiſe unter dem Vorſitz des Direktors zuſammen. Der Ordinarius ſchlägt vor, welche Schüler zu verſetzen, welche zurückzuhalten ſind; die übrigen Lehrer der Klaſſe geben ihr Urteil ab, für welches jedoch immer die Geſamtheit der Unterlagen matzgebend ſein muß. Ergiebt ſich über die Frage der Verſetzung oder Nichtverſetzung eine Meinungsverſchiedenheit unter den an der Konferenz teilnehmenden Lehrern, ſo bleibt es dem Direktor überlaſſen, nach der Lage des Falles entweder ſelbſt zu entſcheiden oder die Sache dem königlichen Provinzial⸗Schulkollegium zur Entſcheidung vorzutragen.§ 8. Solche Schüler, denen auch nach zweijährigem Aufenthalt in derſelben Klaſſe die Verſetzung nicht hat zugeſtanden werden können, haben die Anſtalt zu verlaſſen, wenn nach dem einmütigen Urteile ihrer Lehrer und des Direktors ein längeres Verweilen auf ihr nutzlos ſein würde. Doch iſt es für eine derartige, nicht als Strafe anzuſehende Maßnahme erforderlich, daß den Eltern oder deren Stell⸗ vertretern mindeſtens ein Vierteljahr zuvor eine darauf bezügliche Nachricht gegeben worden iſt.§ 9. Solche Schüler, welche ohne in die nächſthöhere Klaſſe verſetzt zu ſein, die Schule verlaſſen haben, dürfen vor Ablauf eines Semeſters in eine höhere Klaſſe nicht aufgenommen werden, als das beizubringende Abgangszeugnis ausſpricht. Bei der Auf⸗ nahmeprüfung iſt alsdann nicht nur der anfängliche Standpunkt der neuen Klaſſe, ſondern auch das zur Zeit der Prüfung erledigte Penſum derſelben maßgebend. Erfolgt die erneute Anmeldung bei derſelben Anſtalt, welche der Schüler verlaſſen hatte, ſo iſt vor der Aufnahmeprüfung unter Darlegung der beſonderen Verhältniſſe die Genehmigung des Provinzial⸗Schulkollegiums einzuholen.

Das neue Schuljahr beginnt Montag den 7. April vormittags 8 Uhr mit der Prüfung der neu eintretenden Schüler. Bei der Meldung zur Aufnahme ſind die Geburts⸗ und Impfſcheine, ſowie die

Zeugniſſe über den bisherigen Unterricht, insbeſondere das Abgangszeugnis der zuletzt beſuchten Schule vorzulegen.

Für auswärtige Schüler unterliegt die Wahl der Wohnung nach§ 20 der Schulordnung der vorher einzuholenden Genehmigung des Direktors. Zur Aufnahme in die Sexta des Gymnaſiums iſt in der Regel das vollendete neunte Lebensjahr erforderlich. An Vorkenntniſſen wird verlangt: a) Fertigkeit in deutlichem, ſinngemäßem Leſen und Schreiben deutſcher und lateiniſcher Schrift; b) die Fähigkeit, ein Diktat ohne allzu grobe Fehler niederzuſchreiben und eine kurze Erzählung mündlich wiederzugeben; c) praktiſche Geläufigkeit in den 4 Spezies mit unbenannten ganzen Zahlen; d) Kenntnis der wichtigſten bibliſchen Geſchichten.