Die Lehrmittel für den naturwiſſenſchaftlichen Unterricht ſind nicht vermehrt worden. Die vorhandenen etatsmäßigen Mittel wurden dazu verwandt, die Sammlung der ausgeſtopften Tiere in ſtand zu ſetzen und für die mineralogiſchen Sammlungen neue Käſtchen zu erwerben.
Für den erdkundlichen Untericht wurden erworben: Heßlers Wandkarte von Heſſen⸗Naſſau, Bambergs Wandkarte von Paläſtina, Algermiſſen, Paläſtina z. Z. Chriſti, Karten von Südafrika und Deutſch⸗Kamerun von der Deutſchen Kolonialgeſellſchaft.
Für den Geſangunterricht wurden erworben: Altniederländiſche Volkslieder bearbeitet von Eduard Kremſer, eine Partitur und 16 Einzelſtimmen.
Die Lehrmittel für den Zeichenunterricht ſind durch eine kleine Sammlung von Modellen beſtehend aus Muſcheln, Obſt und Pilzmodellen vermehrt worden.
Für den Turnunterricht wurden 6 Gummibälle, 1 Stahlreckſtange und 1 Fußkballblaſe beſchafft. Für den Schwimmunterricht iſt ein Taucherkegel und eine neue Kette angekauft worden.
VI. Stiftungen und Unterſtützungen.
Aus der Unterſtützungsbibliothek konnte auch in dieſem Jahre wieder einer Anzahl bedürftiger Schüler die nötigen Schulbücher zur Benutzung gegeben werden.
VII. NMitteilungen an die Echüler und Eltern.
Der Herr Miniſter hat am 25. Oktober 1901 über die Verſetzung der Schüler folgende Beſtimmungen erlaſſen, die unter Aufhebung der bisher gültigen Beſtimmungen mit dem 1. Junuar 1902 in Kraft getreten ſind:
§ 1. Die Unterlagen für die Verſetzung bilden die im Laufe des Schuljahres abgegebenen Urteile und Zeugniſſe der Lehrer, insbeſondere aber das Zeugnis am Schluſſe des Schuljahres.§ 2. Dem Direktor bleibt es unbenommen, die Unterlagen noch durch mündliche Befragung und nötigenfalls auch durch ſchriftliche Arbeiten zu vervollſtändigen. Dieſe Ergänzung der Unterlagen bildet bei der Verſetzung nach Oberſekunda die Regel, von der nur in ganz zweifelloſen Fällen abgeſehen werden darf.§ 3. In den Zeugniſſen iſt es zuläſſig, zwiſchen den einzelnen Zweigen eines Faches(z. B. Grammatik und Lektüre, ſowie mündlichen und ſchriftlichen Leiſtungen) zu unterſcheiden; zum Schluß muß aber das Urteil für jedes Fach in eins der Prädikate: 1) Sehr gut, 2) Gut, 3) Genügend, 4) Mangelhaft, 5) Ungenügend, zuſammengefaßt werden.§ 4. Im allemeinen iſt die Zenſur„Genügend“ in den verbindlichen wiſſenſchaftlichen Unterrichts⸗Gegenſtänden der Klaſſe als erforderlich für die Verſetzung anzuſehen. Über mangelhafte und ungenügende Leiſtungen in dem einen oder anderen Fache kann hinweggeſehen werden, wenn nach dem Urteile der Lehrer die Perſönlichkeit und das Streben des Schülers ſeine Geſantreife, bei deren Beurteilung auch auf die Leiſtungen in den verbindlichen nichtwiſſenſchaftlichen Unterrichtsfächern entſprechende Rückſicht genommen werden kann, gewährleiſtet und wenn angenommen, werden darf, daß der Schüler auf der nächſtfolgenden Stufe das Fehlende nachholen kann. Indes iſt die Verſetzung


