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Orden und Ehrenzeichen ſind ſo frühzeitig zu ſtellen, daß ſie ſpäteſtens 6 Wochen vor dem entſcheidenden Zeitpunkt in den Händen des Miniſters ſind.
Miniſterial-⸗Erlaß vom 22. November 1898, U. II., 2896. Solchen jungen Leuten, welche zur Ablegung der Portepeefähnrichsprüfung ſei es als Extraneer durch eine beſondere Prüfung oder als Ober⸗Sekundaner durch Verſetzung die Reife für Prima erlangt haben, iſt das„Zeugnis der Reife für Prima“(kein Abgangszeugnis) auszuſtellen, gegebenen Falles mit dem Vermerk: Er iſt durch Konferenzbeſchluß vom(Datum) in die Prima verſetzt worden. Für die Kenntniſſe ſind nur die Urteile:„ſehr gut, gut, genügend, nicht genügend“ ohne weiteren Zuſatz zu verwenden.
Verfügung des Königl. Prov.⸗Schulkollegiums vom 15. Dezember 1898, S. 7922. Für die Zeugnisurteile werden folgende Grundſätze aufgeſtellt: 1. Irgend welche Zuſätze zu den vorgeſchriebenen Zeugnisurteilen ſind nicht geſtattet, wohl aber erläuternde Aus⸗ führungen.(Es fallen daher Urteile wie:„im ganzen gut, im ganzen genügend“ künftig weg.)— 2. Für die Kenntniſſe und Leiſtungen der Schüler ſind 5 Urteile beizubehalten. Die erſten 3 bleiben, wie bisher: ſehr gut, gut, genügend. Das 4. u. 5. Urteil ſoll einen negativen Charakter tragen.— 3. Für das Betragen iſt eine Steigerung des Lobes über gut hinaus nicht zuläſſig.— Tadelnde Urteile im Betragen müſſen kurz begründet werden.— 5. Die Reihenfolge der Urteile iſt auf dem Zeugnis anzugeben.— 6. Bei Bezeugung der Verſetzung iſt das Datum der dieſe beſchließenden Beratung zu bemerken.
Desgl. vom 17. Januar 1899, S. 164 überweiſt ein Exemplar des Werkes: „Deutſchlands Seemacht ſonſt und jetzt von Wislicenus“ als Allerhöchſtes Geſchenk Sr. Maj. des Kaiſers und Königs zur Verleihung als Prämie an einen gulen Schüler am 27. Januar 1899.
Miniſterial-Erlaß vom 2. Januar 1899, U. II, 2588 I. Aufſtellung neuer vier⸗ facher Perſonalblätter.
III. Schulgeſchicte.
Montag den 18. April 1898 fand die Prüfung der neu eintretenden Schüler ſtatt. Am folgenden Tage eröffnete der Direktor in üblicher Weiſe das Schuljahr, indem er nach der Morgenandacht die Schulordnung verlas und erläuterte und die 24 neueintretenden Schüler durch Handſchlag auf ihre Befolgung verpflichtete. Auch für das neue Schuljahr wurde durch Verfügung des Königl. Provinzial⸗Schulkollegiums zur völligen Trennung der Unter⸗ und Obertertia (genehmigt durch Miniſterial⸗Erlaß vom 22. April 1898 U. II, 1007) wieder der Hülfslehrer K. Gutheil mit der Verſehung einer Oberlehrerſtelle beauftragt, und ebenſo wieder der Elementar⸗ lehrer Friedrich Schneider von hier mit 6 Stunden Hülfsunterricht. Da der Herr Kantor Hoßfeld in Engern nach 13 ½jähriger Thätigkeit die erbetene Entlaſſung als Geſanglehrer erhalten hatte, beauftragte das Königl. Provinzial⸗Schulkollegium den hieſigen Stadtſchullehrer
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