— 26—
oder beim Turnen und Spielen, auf der Badeanſtalt oder auf gemeinſamen Aus⸗ flügen, kurz wo die Schule für eine angemeſſene Beaufſichtigung verantwortlich iſt, im Beſitze von gefährlichen Waffen, insbeſondere von Piſtolen und Revolvern be⸗ troffen werden, mindeſtens mit der Androhung der Verweiſung von der Anſtalt, im Wiederholungsfalle aber unnachſichtlich mit Verweiſung zu beſtrafen ſind.
Auch an der ſo ſchwer betroffenen Gymnaſial-Anſtalt haben die Schüler dieſe Warnung vor dem Gebrauche von Schußwaffen, und zwar zuletzt bei der Eröffnung des laufenden Schuljahres durch den Direktor erhalten. Solche Warnungen müſſen freilich wirkungslos bleiben, wenn die Eltern ſelber ihren unreifen Kindern Schießwaffen ſchenken, den Gebrauch dieſer geſtatten und auch nicht einmal überwachen. Weiter jedoch, als es in dem erwähnten Erlaſſe geſchehen iſt, in der Fürſorge für die Geſundheit und das Leben der Schüler zu gehen hat die Schulverwaltung kein Recht, will ſie ſich nicht den Vorwurf unbefugter Einmiſchung in die Rechte des Elternhauſes zuziehen. Wenn ich daher auch den Verſuch einer Einwirkung nach dieſer Richtung auf die Kund⸗ gebung meiner innigen Teilnahme an ſo ſchmerzlichen Vorkommniſſen und auf den Wunſch be⸗ ſchränken muß, daß es gelingen möchte, der Wiederholung ſolcher in das Familien⸗ und Schul⸗ leben ſo tief eingreifenden Fälle wirkſam vorzubeugen, ſo lege ich doch Wert darauf, daß dieſer Wunſch in weiteren Kreiſen und insbeſondere den Eltern bekannt werde, die das nächſte Recht an ihre Kinder, zu ihrer Behütung aber auch die nächſte Pflicht haben. Je tiefer die Überzeugung von der Erſprießlichkeit einmütigen Zuſammenwirkens von Elternhaus und Schule dringt, um ſo deutlicher werden die Segnungen eines ſolchen bei denjenigen hervortreten, an deren Gedeihen Familie und Staat ein gleiches Intereſſe haben.
An das Königliche provinzial⸗Schulkolleginm zu Kaſſel.
Das neue Schuljahr beginnt Montag den 13. April vormittags 8 Uhr mit der Prüfung der neu eintretenden Schüler.
Bei der Meldung zur Aufnahme ſind die Geburts- und Impfſcheine, ſowie die Zeugniſſe über den bisherigen Unterricht, bezw. das Abgangszeugnis der zuletzt beſuchten Schule vorzulegen.
Für auswärtige Schüler unterliegt die Wahl und Veränderung der Woh⸗ nung nach§ 25 der Schulordnung der vorher einzuholenden Genehmigung des Direktors.
Das Schulgeld beträgt für alle Klaſſen 120 ℳ jährlich und iſt vierteljährlich voraus⸗ zubezahlen.
Rinteln im März 1896.
Der Königliche Gymnaſialdirektor: Dr. Heldmann.


