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Verfügung Kgl. Provinzial⸗Schulkollegiums zu Kaſſel vom 29. April 1895, S. 2993, beurlaubt für den 22. Mai ſolche Lehrer, welche an der 20. Hauptverſammlung des Vereins von Lehrern höherer Schulen der Provinz Heſſen⸗Naſſau in Fulda teilnehmen wollen.
Desgl. vom 29. Mai, S, 2012, führt die Geſchäftsanweiſung für die Kaſſenverwaltung der ſtaatlichen höheren Lehranſtalten im Amtsbezirk des Kgl. Provinzial⸗Schulkollegiums zu Koblenz vom 1. Dezember 1894 auch für die Kaſſen der ſtaatlichen höheren Lehranſtalten der Provinz Heſſen⸗Naſſau ein.
Desgl. vom 15. Juni, S§. 4361, überträgt der Kgl. Kreiskaſſe die zwangsweiſe Bei⸗ treibung von Schulgeldrückſtänden.
Desgl. vom 15. Juni, S. 4361, empfiehlt zur Anſchaffung Lindners Krieg gegen Frankreich.
Desgl. vom 5. Juli, S. 4874, betrifft den naturwiſſenſchaftlichen Ferienkurſus in Göt⸗ tingen vom 1. bis 13. Oktober.
Miniſterial-Erlaß vom 6. Juni 1895, U. II. 1400, verfügt die Gewährung von
Reiſekoſten und Tagegeldern an wiſſenſchaftliche Hülfslehrer und Kandidaten des höheren Schul⸗ amts bei dienſtlichen Verwendungen an ſtaatlichen höheren Schulen.
Desgl. vom 15. Juni, 1895 beſtimmt, daß die Reifezeugniſſe für Prima für Schüler der Anſtalt vom Direktor und den Lehrern der Ober⸗Sekunda unterzeichnet werden ſollen.
Desgl. vom 28. Juni, G. III. 1060, geſtattet die Kautionsleiſtung in Schuldverſchreibungen der dreiprocentigen conſolidierten Staatsanleihe.
Desgl. vom 5. Juli, U. I. 11542 empfiehlt die Schrift Mahaus inis der See⸗ macht auf die Geſchichte.“
Desgl. vom 11. Juli, U. II, 11731 verbietet unter Androhung ſtrenger Strafen den Schülern den Gebrauch von Schießwaffen.
Desgl. vom 11. Juli, U. II. 1367, empfiehlt den Gebrauch von Stahlfedern deutſchen Fabrikats.
Desgl. vom 9. Auguſt, B. 13888, empfiehlt für die Bibliothek den Ankauf von L. Schneiders Werk„Aus dem Leben des Kaiſers Wilhelm.“
Desgl. vom 9. Auguſt, U. II. 1961, geſtattet, daß vierteljährlich einmal in den oberen Klaſſen eine ſchriftliche Überſetzung aus dem deutſchen in das Franzöſiſche angefertigt werde.
Desgl. vom 24. Auguſt, U. II. 1721, beſtimmt für die Direktoren eine Entſchädigung für Schreibmaterialien und für Anfertigung von Reinſchriften.
Desgl. vom 25. Sept., G. III. 2596, betrifft die Berechtigung zum Tragen von Eichenblättern auf dem Bande der Kriegsdenkmünze von 1870/71.


