Jahrgang 
1893
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fremden Sprachen ſind ſechs Reiſeſtipendien von je 1000 in den Staatshaushaltsetat neu ein⸗ geſtellt und bewilligt worden.

Desgl. vom 16. Juni 1892, U. II, 11723; der Ausfall des nachmittäglichen Unter⸗ richts, bezw. einer etwaigen fünften Vormittagsſtunde iſt ſtets dann anzuordnen, wenn das hundert⸗ teilige Thermometer um 10 Uhr vormittags und im Schatten 25 Grad zeigt.

Verfügung des Königl. Provinzial⸗Schulkollegiums zu Kaſſel vom 23. Juli 1892, S. 4250; der Normaletat für die Beſoldungen der Leiter und Lehrer an den höheren Unterichtsanſtalten vom 4. Mai 1892 wird mitgeteilt nebſt den dazu von dem Herrn Miniſter der geiſtlichen ꝛc. Angelegenheiten unter dem 2. Juli 1892, U. II, 1229, erlaſſenen Ausführungsbe⸗ ſtimmungen.

Miniſterial⸗Erlaß vom 31. Auguſt 1892, U. II, 1593; Mitteilung des Allerhöchſten Erlaſſes vom 28. Juli 1892 betr. die Titel⸗ und Rangverhältniſſe der Leiter und Lehrer an den höheren Unterrichtsanſtalten; es führen hiernach fortan alle feſtangeſtellten wiſſenſchaftlichen Lehrer der Gymnaſien die AmtsbezeichnungOberlehrer und gehören der fünften Rangklaſſe der höheren Provinzialbeamten an, ferner kann einem Teil derſelben bis zu einem Dritteil der Geſamtzahl der CharakterProfeſſor und der Hälfte der Profeſſoren der Rang der Räte vierter Klaſſe verliehen werden.

Verf. Königl. Prov.⸗Schulkollegiums vom 12. September 1892, S. 5475; es werden mit Rückſicht auf die drohende Choleragefahr Anordnungen getroffen.

Miniſterial⸗Erlaß vom 9. September 1892, U. IIIB 2900; den Schülern ſoll, be⸗ ſonders bei Ausflügen, bei der Benutzung von Turngeräten, auf deren Sicherheit nicht unbedingter Verlaß iſt, die gebotene Vorſicht dringend empfohlen, die Vornahme von Übungen aber, die nach der Beſchaffenheit ſolcher Geräthe gefährlich werden könnten, überhaupt verboten werden.

Verf. Königl. Prov.⸗Schulkollegiums vom 22. September 1892, S. 5442; es ſollen auch für das Schuljahr 189%, keine Anträge auf Wechſel der Lehrbücher geſtellt werden.

Miniſterial⸗Erlaß vom 21. September 1891, U. II, 1904; Schüler, die, ſei es in der Schule oder beim Turnen und Spielen, auf der Badeanſtalt oder auf gemeinſamen Ausflügen, kurz wo die Schule für eine angemeſſene Beaufſichtigung verantwortlich iſt, im Beſitz von gefährlichen Waffen, insbeſondere von Piſtolen und Revolvern betroffen werden, ſind mindeſtens mit der An⸗ drohung der Verweiſung von der Anſtalt, im Wiederholungsfall aber unnachſichtlich mit Verweiſung zu beſtrafen.

Desgl. vom 24. Oktober 1892, U. II, 1892; Kandidaten der neueren Fremdſprachen ſoll empfohlen werden, die Hälfte des Probejahres in einem Lande franzöſiſcher oder engliſcher Zunge zuzubringen; insbeſondere wird auf die von der Univerſität Genf behufs Ausbildung deutſcher Lehrer in der franzöſiſchen Sprache getroffenen Einrichtungen und auf die Veranſtaltungen des deutſchen Lehrervereins in London aufmerkſam gemacht.