Jahrgang 
1914
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15

überſicht

über die Berechtigungen des Realgymnaſiums) und der Oberrealſchule.)

Studien und Berufsarten.

Realgymnaſium.

Oberrealſchule.

Pfarramt Reifeprüfung ³) Reifeprüfung ³) Heltennbe 4) echtswiſſenſchaft öheres Lehramt orſtfach 3 1) Bergfach. Landwirtſchaft Bau⸗ und Maſchinenfach, Elektrotechnik, Elektrochemie, Chemie mit Prüfung für den Staatsdienſt Schiffsbau und Maſchinenbaufach mit Staatsprüfung bei der Kaiſerlichen Marine Tierheilkunde, Zulaſſung zur Militär⸗Veterinär⸗Akademie 4)

Zahnheilkunde Höhefer Poſt⸗ und Telegraphendienſt hefreiung von der Seekadettenprüfung

Befreiung von der Fähnrichsprüfung

Marineverwaltungsdienſt, Verwaltungsſekretariat bei den Kaiſerlichen Werften, Zahlmeiſterdienſt und Inten⸗ danturſekretariat bei der Marine

Reichsbankdienſt

Geometer J. Klaſſe mit Prüfung für den Staatsdienſt

Zulaſſung zur Fähnrichsprüfung

Zulaſſung zur Seekadettenprüfung

Apothekerfach.

Zulaſſung zur Prüfung für die mittleren Stellen im Finanz⸗ fache, zur Prüfung für die Aktuare und Kreisamts⸗ bureauvorſteher

Zulaſſung zum Vorbereitungsdienſte für die Polizeikommiſſar⸗ prüfung

Aufnahme als Zivilſupernumerar im preußiſch⸗ heſſiſchen Eiſenbahndienſte

Einjährig⸗freiwilliger Dienſt

Maſchiniſten⸗ und Ingenieurprüfung bei der Kaiſerlichen und Handelsmarine

Intendanturſubalterndienſt beim Heere

Reifeprüfung mit der Notegut im .Engliſchen

Reife für Oberprima

Keife für Prima Reife für Prima mit der Notegut im Engliſchen

Reife für Prima

Reife für Ober⸗ ſekunda

Abſchlußprüfung

7*

Reifeprüfung mit der Notegut im Franzöſiſchen und

Engliſchen

Reife für Oberprima

Reife für Prima Reife für Prima mit der Notegut im Franzöſiſchen und Engliſchen Reife für Prima)

9

Reife für Ober⸗ ſekunda

Abſchlußprüfung

¹) Realſchüler, die am Lateinunterricht mit Erfolg teilgenommen haben, werden in die Unterprima

eines Realgymnaſiums aufgenommen.

²) Die heſſiſchen Realſchulen ſind Oberrealſchulen ohne Primakurſe. ³) Realgymnaſiaſten, die im Lateiniſchen ſowohl in den Jahresleiſtungen als auch in der Reifeprüfung den Anforderungen ohne Einſchränkung genügt haben, brauchen für die Zulaſſung zur Univerſitäts⸗ prüfung zu Gießen nur noch eine Ergänzungsprüfung im Griechiſchen an einem Gymnaſium zu beſtehen, Oberrealſchüler dagegen müſſen eine Ergänzungsprüfung im Lateiniſchen und Griechiſchen

an einem Gymnaſium ablegen.

4) Inhaber des Reifezeugniſſes einer Oberrealſchule haben bei der Meldung zur ärztlichen(zahnärzt⸗ lichen, forſtlichen) Vorprüfung nachzuweiſen, daß ſie in der lateiniſchen Sprache die Kenntniſſe haben, welche für die Verſetzung in die Oberſekunda eines Realgymnaſiums gefordert werden.

) Inhaber eines Zeugniſſes einer Oberrealſchule haben außerdem den Nachweis zu erbringen, daß ſie bereits bei Zulaſſung zur Apothekerlaufbahn in der lateiniſchen Sprache diejenigen Kenntniſſe hatten, welche für die Verſetzung nach der Oberſekunda eines Realgymnaſiums notwendig ſind.

) Bewerber, welche die Reife für die Oberprima einer neunſtufigen höheren Lehranſtalt erworben

haben, werden vorzugsweiſe berückſichtigt.