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überſicht
über die Berechtigungen des Realgymnaſiums“) und der Oberrealſchule.“)
Studien und Berufsarten.
Realgymnaſium.
Oberrealſchule.
Pfarramt Reifeprüfung ³) Reifeprüfung ³) Heltennbe„„ 4) echtswiſſenſchaft„„ öheres Lehramt„„ orſtfach 3„ 1) Bergfach.„„„ Landwirtſchaft„„ Bau⸗ und Maſchinenfach, Elektrotechnik, Elektrochemie, Chemie mit Prüfung für den Staatsdienſt„„ Schiffsbau und Maſchinenbaufach mit Staatsprüfung bei der Kaiſerlichen Marine„„ Tierheilkunde, Zulaſſung zur Militär⸗Veterinär⸗Akademie„„ 4)
Zahnheilkunde Höhefer Poſt⸗ und Telegraphendienſt hefreiung von der Seekadettenprüfung
Befreiung von der Fähnrichsprüfung
Marineverwaltungsdienſt, Verwaltungsſekretariat bei den Kaiſerlichen Werften, Zahlmeiſterdienſt und Inten⸗ danturſekretariat bei der Marine
Reichsbankdienſt
Geometer J. Klaſſe mit Prüfung für den Staatsdienſt
Zulaſſung zur Fähnrichsprüfung
Zulaſſung zur Seekadettenprüfung
Apothekerfach.
Zulaſſung zur Prüfung für die mittleren Stellen im Finanz⸗ fache, zur Prüfung für die Aktuare und Kreisamts⸗ bureauvorſteher
Zulaſſung zum Vorbereitungsdienſte für die Polizeikommiſſar⸗ prüfung
Aufnahme als Zivilſupernumerar im preußiſch⸗ heſſiſchen Eiſenbahndienſte
Einjährig⸗freiwilliger Dienſt
Maſchiniſten⸗ und Ingenieurprüfung bei der Kaiſerlichen und Handelsmarine
Intendanturſubalterndienſt beim Heere
Reifeprüfung mit der Note„gut“ im .Engliſchen
Reife für Oberprima
Keife für Prima Reife für Prima mit der Note„gut“ im Engliſchen
Reife für Prima
Reife für Ober⸗ ſekunda
Abſchlußprüfung
7*
Reifeprüfung mit der Note„gut“ im Franzöſiſchen und
Engliſchen
Reife für Oberprima
Reife für Prima Reife für Prima mit der Note„gut“ im Franzöſiſchen und Engliſchen Reife für Prima ⁵)
„ 9„
Reife für Ober⸗ ſekunda
Abſchlußprüfung
¹) Realſchüler, die am Lateinunterricht mit Erfolg teilgenommen haben, werden in die Unterprima
eines Realgymnaſiums aufgenommen.
²) Die heſſiſchen Realſchulen ſind Oberrealſchulen ohne Primakurſe. ³) Realgymnaſiaſten, die im Lateiniſchen ſowohl in den Jahresleiſtungen als auch in der Reifeprüfung den Anforderungen ohne Einſchränkung genügt haben, brauchen für die Zulaſſung zur Univerſitäts⸗ prüfung zu Gießen nur noch eine Ergänzungsprüfung im Griechiſchen an einem Gymnaſium zu beſtehen, Oberrealſchüler dagegen müſſen eine Ergänzungsprüfung im Lateiniſchen und Griechiſchen
an einem Gymnaſium ablegen.
4) Inhaber des Reifezeugniſſes einer Oberrealſchule haben bei der Meldung zur ärztlichen(zahnärzt⸗ lichen, forſtlichen) Vorprüfung nachzuweiſen, daß ſie in der lateiniſchen Sprache die Kenntniſſe haben, welche für die Verſetzung in die Oberſekunda eines Realgymnaſiums gefordert werden.
⁵) Inhaber eines Zeugniſſes einer Oberrealſchule haben außerdem den Nachweis zu erbringen, daß ſie bereits bei Zulaſſung zur Apothekerlaufbahn in der lateiniſchen Sprache diejenigen Kenntniſſe hatten, welche für die Verſetzung nach der Oberſekunda eines Realgymnaſiums notwendig ſind.
⁶) Bewerber, welche die Reife für die Oberprima einer neunſtufigen höheren Lehranſtalt erworben
haben, werden vorzugsweiſe berückſichtigt.


