— 14
9. Mitteilungen.
1. Aufnahme und Schulbeginn.
Die Anmeldungen zur Aufnahme in die Realſchule und die Vorſchule mußten dieſes Jahr ſchon im Februar erſtattet werden. Doch werden weitere Meldungen noch am Montag, dem 31. März, vormittags 19 Uhr, vom Direktor entgegengenommen.
Vorzulegen ſind bei der Meldung ein Auszug aus dem ſtandesamtlichen Geburts⸗ regiſter, in welchem der Rufname unterſtrichen ſein muß, eine Beſcheinigung über die erfolgte Impfung oder Wiederimpfung und von denjenigen, die bereits eine andere Schule beſucht haben, das Abgangszeugnis. Für den Fall, daß der anzumeldende Schüler an Kurzſichtigkeit, Schwerhörigkeit oder anderen Gebrechen leidet, bittet der Unterzeichnete, ihm dies mitteilen zu wollen, damit die gebührende Rückſicht im Unterrichte genommen werden kann. Die Aufnahmeprüfungen finden Montag, den 31. März, von 9 Uhr ab ſtatt. Der Unterricht beginnt Dienstag, den 1. April, um 8 Uhr.
In die Sexta können Knaben eintreten, die ſpäteſtens am 30. September 1904 ge⸗ boren ſind, wenn ſie folgende Kenntniſſe nachweiſen: Fähigkeit, deutſche Schrift zu ſchreiben und mit richtiger Betonung zu leſen; ziemliche Sicherheit in der Rechtſchreibung der in der Sprache des täglichen Lebens vorkommenden Wörter; Kenntnis der Begriffswörter, deren Einteilung und Beugung, bei den Zeitwörtern nur der Hauptzeiten; Kenntnis der 4 Grundrechnungsarten in unbenannten ganzen Zahlen.
Schüler der Volksſchule beſitzen im allgemeinen dieſe Kenntniſſe nach dem 4. Schul⸗ jahre, alſo mit vollendetem 10. Lebensjahre.
Unſere Realſchule iſt mit einer Vorſchule verbunden. In die unterſte Vorſchul⸗ klaſſe können Knaben, die ſpäteſtens am 30. September 1907 geboren ſind, ein⸗ treten. Wir empfehlen den Eltern, die ihre Söhne unſerer Anſtalt anvertrauen wollen, ſie ſchon die Vorſchule beſuchen zu laſſen; jedenfalls ſollte für den Eintritt keine höhere Klaſſe als die Sexta gewählt werden, da der erfolgreiche Beſuch einer ſolchen für Schüler, die nicht von einer Realſchule kommen, immer mit Schwierigkeit verknüpft iſt.
Hinſichtlich der Schüler, die auf eine andere höhere Lehranſtalt, insbeſondere auf ein Gymnaſium, überzutreten beabſichtigen, iſt rechtzeitige Beſprechung mit dem Direktor am Platze. Wer an unſerem Unterricht im Latein bis IIb mit Erfolg teilgenommen hat, wird in Ila eines Realgymnaſiums ohne Prüfung aufgenommen. Über die Anforderungen finden die Eltern Auskunft in der im Staatsverlage erſchienenen amtlichen Handausgabe der Prüfungsordnungen und Lehrpläne für die höheren Lehranſtalten des Großherzogtums Heſſen, Preis 1,20 Mark.
2. Freiſtellen.
Freiſtellen ſollen nach dem Ausſchreiben vom 10. Januar 1903 nur dann bewilligt werden, wenn mit Rückſicht auf gute Befähigung, tüchtiges Streben und tadel⸗ freies Verhalten im öffentlichen Wohle wünſchenswert erſcheint, daß unbemittelten jungen Leuten der Weg zu höherer Ausbildung gebahnt werde. Sie werden nur auf Nachſuchen und für je ein Jahr verliehen. Die ſeitherigen Inhaber müſſen daher ihre Geſuche für das kommende Jahr erneuern. Wir bitten uns dieſe, ebenſo die neu einzu⸗ reichenden Geſuche bis ſpäteſtens 20. April einzuliefern.
3. Ferienordnung.
1) Oſterferien vom 16. März bis 30. März. 2) Pfingſtferien vom 11. Mai bis 18. Mai. 3) Sommerferien vom 6. Juli bis 3. Auguſt. 4) Herbſtferien 14 Tage im Oktober. 5) Weihnachtsferien vom 21. Dezember bis 4. Januar.


