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UÜbersicht
über die Berechtigungen des Realgymnasiums ⁴) und der Oberrealschule. ²)
Studien und Berufsarten.
Realgymnasium. Oberrealschule.
Heilkunde
Rechtswissenschaft
Höheres Lehramt
Forstfach
Bergfach
Landwirtschaft
Bau- und Maschinenfach, Elektrotechnik, Elektrochemie, Chemie mit Prüfung für den Staatsdienst
Schiffsbau und Maschinenbaufach mit Staatsprüfung bei der Kaiserlichen Marine
Tierheilkunde, Zulassung zur Militär-Veterinär-Akademie
Zahnheilkunde
Höherer Post- und Telegraphendienst
Erlaß der Fähnrichsprüfung
Erlaß der Seekadettenprüfung
Marineverwaltungsdienst, Verwaltungssekretariat bei den Kaiserlichen Werften, Zahlmeisterdienst und Intendantursekretariat bei der Marine
Reichsbankdienst
Geometer I. Klasse mit Prüfung für den Staatsdienst
Zulassung zur Fähnrichsprüfung
Zulassung zur Seekadettenprifung
Apothekerfach
Zulassung zur Prüfung für die mittleren Stellen im Finanzfach, zur Prüfung für die Aktuare und Kreisamtsbureauvorsteher
Zulassung zum Vorbereitungsdienst für die Polizei- kommissarsprüfung
Aufnahme als Zivilsupernumerar im preußisch-hessischen Eisenbahndienst
Einjährig-freiwilliger Dienst
Maschinisten- und Ingenieurprüfung bei der Kaiserlichen und Handelsmarine
Intendantursubalterndienst beim Heere
¹) Realschüler, die am Lateinunterricht mit Erfolg teilgenommen haben,
Reifeprüfung
Reifeprütung mit dem Prädikat„gut“ im Englischen
1 Jahr Pruna Reife für Prima
„„
„„„ Reife für Prima mit
dem Prädikat„gut“
im Englischen
Reife für Prima
„„„
Reife für Ober- sekunda
Abschlußprüfung
„
Unterprima eines Realgymnasiums aufgenommen.
Reifeprüfung ³)
„ 3)
„ 2) 5
„
„ Reifeprüfung mit dem Prädikat„gut“ im Französischen
und Englischen
1 Jahr Prima Reife für Prima
„„„
Reife für Prima mit dem Prädikat„gut“ im Französischen und Englischen Reife für Prima ⁴)
„„„
Reife für Ober- sekunda
Abschlußprüfung
„
werden in die
²) Die hessischen Realschulen sind Oberrealschulen ohne Primakurse.
³) Inhaber des Reifezeugnisses einer Oberrealschule haben bei der Meldung zur ärztlichen (forstlichen) Vorprüfung nachzuweisen, daß sie in der lateinischen Sprache die Kenntnisse besitzen, welche für die Versetzung in die Obersekunda eines Realgymnasiums gefordert werden.
4) Inhaber eines Zeugnisses einer Oberrealschule haben außerdem den Nachweis zu er- bringen, daß sie bereits bei Zulassung zur Apothekerlaufbahn in der lateinischen Sprache diejenigen Kenntnisse besessen haben, welche für die Versetzung nach der Obersekunda eines Realgymnasiums notwendig sind.
⁵³) Bewerber, welche die Reife für die Oberprima einer neunstufigen höheren Lehranstalt erworben haben, werden vorzugsweise berücksichtigt.
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