Jahrgang 
1909
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UÜbersicht

über die Berechtigungen des Realgymnasiums) und der Oberrealschule. ²)

Studien und Berufsarten.

Realgymnasium. Oberrealschule.

Heilkunde

Rechtswissenschaft

Höheres Lehramt

Forstfach

Bergfach

Landwirtschaft

Bau- und Maschinenfach, Elektrotechnik, Elektrochemie, Chemie mit Prüfung für den Staatsdienst

Schiffsbau und Maschinenbaufach mit Staatsprüfung bei der Kaiserlichen Marine

Tierheilkunde, Zulassung zur Militär-Veterinär-Akademie

Zahnheilkunde

Höherer Post- und Telegraphendienst

Erlaß der Fähnrichsprüfung

Erlaß der Seekadettenprüfung

Marineverwaltungsdienst, Verwaltungssekretariat bei den Kaiserlichen Werften, Zahlmeisterdienst und Intendantursekretariat bei der Marine

Reichsbankdienst

Geometer I. Klasse mit Prüfung für den Staatsdienst

Zulassung zur Fähnrichsprüfung

Zulassung zur Seekadettenprifung

Apothekerfach

Zulassung zur Prüfung für die mittleren Stellen im Finanzfach, zur Prüfung für die Aktuare und Kreisamtsbureauvorsteher

Zulassung zum Vorbereitungsdienst für die Polizei- kommissarsprüfung

Aufnahme als Zivilsupernumerar im preußisch-hessischen Eisenbahndienst

Einjährig-freiwilliger Dienst

Maschinisten- und Ingenieurprüfung bei der Kaiserlichen und Handelsmarine

Intendantursubalterndienst beim Heere

¹) Realschüler, die am Lateinunterricht mit Erfolg teilgenommen haben,

Reifeprüfung

Reifeprütung mit dem Prädikatgut im Englischen

1 Jahr Pruna Reife für Prima

Reife für Prima mit

dem Prädikatgut

im Englischen

Reife für Prima

Reife für Ober- sekunda

Abschlußprüfung

Unterprima eines Realgymnasiums aufgenommen.

Reifeprüfung ³)

3)

2) 5

Reifeprüfung mit dem Prädikatgut im Französischen

und Englischen

1 Jahr Prima Reife für Prima

Reife für Prima mit dem Prädikatgut im Französischen und Englischen Reife für Prima)

Reife für Ober- sekunda

Abschlußprüfung

werden in die

²) Die hessischen Realschulen sind Oberrealschulen ohne Primakurse.

³) Inhaber des Reifezeugnisses einer Oberrealschule haben bei der Meldung zur ärztlichen (forstlichen) Vorprüfung nachzuweisen, daß sie in der lateinischen Sprache die Kenntnisse besitzen, welche für die Versetzung in die Obersekunda eines Realgymnasiums gefordert werden.

4) Inhaber eines Zeugnisses einer Oberrealschule haben außerdem den Nachweis zu er- bringen, daß sie bereits bei Zulassung zur Apothekerlaufbahn in der lateinischen Sprache diejenigen Kenntnisse besessen haben, welche für die Versetzung nach der Obersekunda eines Realgymnasiums notwendig sind.

⁵³) Bewerber, welche die Reife für die Oberprima einer neunstufigen höheren Lehranstalt erworben haben, werden vorzugsweise berücksichtigt.