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6. Mitteilung an die Eltern.
Wir geſtatten uns, die Eltern der Schüler auf folgende Punkte aufmerkſam zu machen. Nach Verfügung Großherzoglichen Miniſteriums vom 23. Februar 1883 ſoll die häusliche Arbeitszeit höchſtens betragen: für Klaſſe VIII— VIIb 30— 40 Minuten, für VIIa, VI 1 Stunde, für V, IV 2, Stunden, für III, II 2 ½ Stunde, für I 3 Stunden den Schultag.
Sollten Überſchreitungen dieſer Zeit vorkommen, ſo iſt vorerſt zu prufen, in welchem Fache oder in welchen Fächern etwa der Schüler ſich unter dem Stande der Klaſſe befindet.
In die Leiſtungsfähigkeit und die Leiſtungen der Schüler geben die Zeugniſſe den nötigen Einblick; außerdem ſind die Klaſſenführer oder Lehrer und der unterzeichnete Direktor gern bereit, noch weitere mündliche Auskunft zu erteilen.(Sprechſtunde des Unterzeichneten 11 Uhr.)
Da der Generallocus oder Platz eines Schülers als auf einer immerhin äußerlichen Be⸗ rechnung beruhend keineswegs immer einen richtigen Maßſtab für die Beurteilung eines Schülers abgab, ſo iſt nach Verfügung Großherzoglichen Miniſteriums vom 16. Auguſt 1883, entſprechend den Anträgen der meiſten Direktionen, von der Erteilung eines ſolchen abzuſehen.
Welchen Rang jedoch ein Schüler unter ſeinen Mitſchülern einnimmt, kann leicht ermittelt werden, wenn die Cenſurnummern oder allgemeinen Noten eingetragen werden und noch beige⸗ fügt wird, wie viele Schüler Note I, wie viele II und ſo weiter bis zu VI erhielten.*) Die Eltern erſehen daraus ſofort nicht nur die Gruppe, ſondern auch den annähernd richtigen Platz des Schülers.
Note V=„teilweiſe genügend“ bezeichnet die mangelhaften Leiſtungen.
Diejenigen Eltern, die ihre Söhne auf ein Gymnaſium möchten übertreten laſſen, machen wir auf die Verfügung Großherzoglichen Miniſteriums vom 4. Februar 1885 aufmerkſam. Falls ein Schüler, um Zeit und Kraft für Griechiſch zu gewinnen, von dem Beſuche eines obligatoriſchen(verbindlichen) Lehrfachs, z. B. der engliſchen Sprache, dispenſiert wird, ſind die Eltern bezw. Angehörigen amtlich darauf hinzuweiſen,
„daß die betr. Schüler das wiſſenſchaftliche Befähigungs⸗Zeugnis zum einjährig⸗freiwilligen Militärdienſt nicht durch ein Zeugnis unſerer Anſtalt, ſondern erſt auf dem demnächſt zu beſuchenden Gymnaſium erwerben können, da nach der in dem Schema 17 der deutſchen Wehrordnung vorgeſchriebenen Faſſung dieſer Zeugniſſe in denſelben aus⸗ drücklich bezeugt werden ſoll, daß der betr. Schüler in den von ihm beſuchten Klaſſen
*) So erhielten z. B. an Weihnachten:
in Note Klaſſe unter 88— III E ſl E 1 12 Schülern 2 2 2 2— — 1„— 6 2— m 16„ V 2 2 3 3 6— IV„ 1 4 2 3 6 1 , 26„ 4 8„ 1mß— — 4 3 4 1— W 2o 1 4 12 9 3— vm 4au 7 5 1— 1


