Jahrgang 
1885
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Durch Verfügung Großh. Miniſteriums vom 4. Februar 1885 iſt geſtattet worden, daß an ſolche Schüler unſerer Anſtalt, die geſonnen ſind, ſpäter in ein Gymnaſium überzutreten ſelbſtverſtändlich auch auf dieſem die Berechtigung zum Einjährig⸗Freiwilligen Militärdienſt erwerben wollen von den Lehrern der Anſtalt Unterricht im Griechiſchen unter Dispenſation vom Engliſchen erteilt werde. Es wird daher von Beginn des nächſten Schuljahres an bei Be⸗ darf für die Lateinabteilungen der 3. und 4. Klaſſe ein fakultativer Kurſus für das Griechiſche unter den Auſpicien und der Kontrolle der Schule errrichtet werden. Wir zweifeln nicht, daß dieſe dankenswerte Vergünſtigung von allen Eltern benutzt wird, denen es darum zu thun iſt, ihre Söhne in der für die Erziehung und den erziehlichen und moraliſchen Einfluß des Eltern⸗ hauſes bedeutſamſten und wichtigſten Lebenszeit noch 1 bis 2 Jahre länger bei ſich zu behalten, und daß es gewiß mit Freuden begrüßt wird, wenn hierdurch die Möglichkeit geboten wird, den für das Gymnaſium beſtimmten Knaben unſerer Stadt das vielfach verderbliche Hin⸗ und Her⸗ fahren auf der Eiſenbahn und den mehr oder minder aufſichtsloſen Aufenthalt in einer fremden Stadt um einige Jahre zu verkürzen..

Die Verfügung Großh. Miniſteriums vom 15. December 1885 zu Nr. 29397 enthält in Abſatz 1, 4 und 5 die Großh. Realſchulen betreffende Beſtimmungen:

Durch die für die Gymnaſien, Realgymnaſien und Realſchulen aufgeſtellten Lehrpläne iſt das Maß der von den Schülern der einzelnen Klaſſen dieſer Anſtalten zu fordernden Kenntniſſe und Leiſtungen beſtimmt worden. Mit Rückſicht auf die hierdurch für die verſchiedenen Lehranſtalten derſelben Kategorie ermöglichte Gleich⸗ artigkeit der Leiſtungen, ſehen wir uns veranlaßt, in Beziehung auf den übertritt von Schülern einer höheren Lehranſtalt an eine andere Lehranſtalt nachfolgende Beſtimmungen zu geben.

Schüler einer Realſchule, die in ein Realgymnaſium übertreten, ſind eben⸗ falls in die entſprechende Klaſſe dieſer Anſtalt aufzunehmen, wenn in dem Abgangs⸗ zeugnis ausdrücklich bemerkt iſt, daß dieſelben im Lateiniſchen die für die Aufnahme in die betreffende Klaſſe des Realgymnaſiums erforderlichen Kenntniſſe erworben haben.

Mit Rückſicht auf vorſtehende Beſtimmungen empfehlen wir Ihnen, dafür Sorge zu tragen, daß in den Entlaſſungszeugniſſen der Schüler ausdrücklich bemerkt werde, ob und in welche Klaſſe dieſelben verſetzt worden ſind, bezw. ſeit wann ſie der Klaſſe, aus der ſie austraten, angehört haben...

Durch alle dieſe Verfügungen und Anordnungen iſt hiermit alſo für unſere Schule ein Anſchluß an die entſprechende Altersſtufe des Realgymnaſiums bezw. des Gymnaſiums herge⸗ ſtellt worden.

Obgleich uns bis jetzt von Seiten der Eltern keinerlei Mitteilungen über Überbürdung der uns anvertrauten Zöglinge durch häusliche Arbeiten zugekommmen ſind, ſo wiederholen wir doch die Bitte, uns vorkommenden Falles in geeigneter Weiſe rückhaltlos davon Kenntnis zu geben.

Oppenheim, 21. März 1885. 1 Großherzogliche Direktion der Realſchule. Dr. Freiherr von Gall.