Jahrgang 
1885
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VI. Bekanntmackungen und Mitteilungen an die Eltern.

Das neue Schuljahr beginnt Montag den 13. April. Aufgenommen werden in die Klaſſe d der Vorſchule Knaben, die ſpäteſtens vor dem 30. September des laufenden Jahres das 6. Lebensjahr vollenden, in die 6. Klaſſe der Realſchule ſolche, die das 10. Lebensjahr zurückgelegt haben, eventuell dasſelbe vor dem 30. September l. J. abſolvieren. Bei dem Ein⸗ tritt in die unterſte Klaſſe d der Vorſchule ſind keine Schulkenntniſſe erforderlich. Zur Auf⸗ nahme in die 6. Klaſſe der Realſchule iſt nach Forderung des amtlichen Lehrplans zu verlangen:

1 a) Fähigkeit deutſche und lateiniſche Schrift ſchreiben und mit richtiger Betonung leſen zu können;

b) ziemliche Sicherheit in der Rechtſchreibung der in der gewöhnlichen Sprache des täglichen Lebens vorkommenden deutſchen Wörter; 4

c) Kenntnis der Begriffswörter, ihrer Einteilung und Beugung, ſowie des einfachen Satzes;

d) Kenntnis der 4 Grundrechnungsarten in unbenannten und benannten ganzen Zahlen.

Anmeldungen zur Aufnahme in alle Klaſſen der Schule werden Sam stag den 1 1. April, Vormittags 9 bis 12 Uhr in der Realſchule von dem Unterzeichneten ange⸗ nommen. Abgangszeugnis der letztbeſuchten Schule, Geburts⸗ und Impfſchein(für die 12jäh⸗ rigen Schüler auch für die Wiederimpfung) ſind dabei vorzulegen. Die Aufnahmeprüfung findet Montag den 13. April, Vormittags 8 Uhr, in der Schule ſtatt.

Alle Eltern, die uns ihre Söhne anvertrauen wollen, machen wir nochmals aufs eindring⸗ lichſte darauf aufmerkſam, daß nur bei einem möglichſt frühen Eintritt in die Schule, wenn irgend thunlich in die unterſte Klaſſe der Vorſchule, die Schule dann auch eine gewiſſe Garantie für das regelmäßige Aufſteigen in die oberen Klaſſen leiſten kann. Mehrfach herrſcht noch die irrige Anſicht, daß Knaben erſt von einem gewiſſen Alter an in eine höhere Schule geſandt werden müßten, oder daß doch wenigſtens auf den Beſuch der unteren Klaſſen der Vorſchule ohne beſondere Nachteile verzichtet werden könnte. Es kann hier nicht genug vor dieſem Irr⸗ tum gewarnt werden. Eine höhere Schule iſt mit ihrer wohlgeleiteten Vorſchule ein organiſches Ganze, und je früher Schüler in dieſe eintreten, deſto leichter und ſicherer läßt ſich die erſtrebte und nötige allgemeine Aus⸗ und Durchbildung erreichen.

Werfen wir einen flüchtigen Blick in das Schülerverzeichnis des verfloſſenen Schuljahres, ſo finden wir, daß von allen Schülern der 6 Realſchulklaſſen über die Hälfte das normale Alter überſchritten haben, und von dieſen wiederum 68%, nicht infolge Repetierens einer Klaſſe, ſondern allein infolge verſpäteten Eintrittes. Von den 45 Schülern der Vorſchule dagegen haben 41 das normale Alter. Da es aber in kleineren Schulen möglich ge⸗ macht werden kann, den bei weitem größten Teil aller Schüler zum regelmäßigen Aufſteigen zu bringen, ſo läßt ſich mit hoher Wahrſcheinlichkeit erwarten, daß dieſe mit wenigen Ausnahmen die Schule in der geſetzmäßigen Zeit abſolvieren werden.

Da, wie oben bemerkt, der fakultative Lateinunterricht ſeit Beginn des verfloſſenen Schul⸗ jahres klaſſenweiſe erteilt wird, ſo kann von nun an ein ſpäterer Entſchluß der Eltern, ihren Sohn an dieſer Disciplin teilnehmen zu laſſen, nur dann berückſichtigt werden, wenn derſelbe ſich einer nachträglichen Aufnahmeprüfung für die Lateinabteilung ſeiner Klaſſe unterzieht. Es iſt daher nicht genug zu empfehlen, die Schüler, ſobald nur der Wunſch ſpäterer Beteiligung am Lateinunterricht für wahrſcheinlich erachtet wird, ſofort von der Vorſchulklaſſe a an, an dieſem Unterrichtszweig participieren zu laſſen, ſelbſt auf die geringere Gefahr des mög⸗ lichen ſpäteren Rücktrittes von demſelben hin.

Durch allerhöchſte Entſchließung vom 10. Dez. 1884 iſt beſtimmt worden, daß die ſeit⸗ herigen Realſchulen I. Ordnung von nun an den Namen Realgymnaſium führen, und daß infolge dieſes Entſchlußes die bisherigen Realſchulen II. Ordnung künftig als Realſchulen zu bezeichnen ſind.