Jahrgang 
1926
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5. Mitteilungen.

1. Hufnahmen.

Bei der Meldung zur Aufnahme ſſt der Geburtsſchein, der Impfſchein und das Abgangs⸗ zeugnis der früheren Schule vorzulegen. Sollte der anzumeldende Schüler an Kurzſichtigkeit, Schwerhörigkeit oder anderen Gebrechen leiden, ſo bittet der Unterzeichnete, ihm dies vertrauensvoll mitteilen zu wollen, damit die nötige Rückſicht genommen werden kann. Die Aufnahmeprüfungen werden Montag, den 19. April 1926, vormittags von 9 Uhr ab, abgehalten. Der Unterricht beginnt Dienstag, den 20. April, vormittags 8 Uhr.

2. Freiſtellen.

Freiſtellen ſollen nach dem Ausſchreiben vom 15. April 1920 nur dann bewilligt werden, wenn es mit Rückſicht auf gute Befähigung, tüchtiges Streben und gutes Betragen dem öffentlichen Wohle dienlich erſcheint, daß unbemittelten jungen Leuten der Weg zu höherer Ausbildung gebahnt werde. Sie werden nur auf Rachſuchen und für je ein Jahr verliehen. Die ſeitherigen Inhaber müſſen daher ihre Geſuche für das kommende Jahr ern euern. Wir bitten uns dieſe, ebenſo die neu einzu⸗ reichenden Geſuche bis ſpäteſtens 10. Mai 1926 einzuliefern.

3. Ferien⸗Oroͤnung.

1. Oſterferien vom 28. März bis 18. April 1926, 2. Pfingſtferien vom 23. Mai bis 30. Mai 1926, 3. Sommerferien vom 3. Juli bis I. Auguſt 1926, 4. erbſtferien vom 26. September bis 10. Oktober 1926, 5. Weihnachtsferien vom 23. Dezember 1026 bis 5. Januar 1927.

4. Unfall⸗Verſicherung der Schüler.

Seit 1. Oktober 1924 beſteht an unſerer Schule wieder eine Unfall⸗Verſicherung für Schüler bei der Rhenania zu Köln am Rheine. Da viele unſerer Schüler nicht aus Offenbach ſind und täglich zu Fuße, mit dem Rade oder mit der Bahn hierherkommen müſſen, ſind namentlich dieſe Unfällen mancherlei Art ausgeſetzt. Es ſind 50 Schüler verſichert. Die Verſicherung umfaßt Unfälle auf dem Schulgrundſtücke, das heißt im Schulgebäude und auf dem Schulhofe, ferner bei allen Veranſtaltungen der Schule(Aus⸗ flügen uſw.) und auf dem ununterbrochenen Wege zu und von der Schule. Die Verſicherungsgebühr richtet ſich nach der beantragten Höhe der Entſchädigung und ſchwankt zwiſchen 2.50 Mk. und 7.50 Mk. jährlich. Die Verſicherung gilt für ein Schuljahr. Geht der Schüler auf eine andere Lehranſtalt über, ſo gilt die Verſicherung noch bis Ende des Vertragsjahres. Bei jedem anderen Abgange von der Schule erliſcht ſie. Jeder Unfall muß der Schulleitung unverzüglich ſchriftlich angezeigt werden, auch iſt ſpäteſtens am zweiten Tage ein Arzt zuzuziehen. In dieſem Zuſammenhange wollen wir darauf hinweiſen, daß wir an ſich keinen SEinwand erheben, wenn die Schüler ihre Fahrräder in unſerer Fahrradhalle unterſtellen, irgend welche Verantwortung für dieſe Räder können wir nicht übernehmen.

5. Geſunoͤheitliche Winke.

Die Lehrer der Anſtalt ſind beſtrebt, geſundheitsſchädliche Einflüſſe während des Unterrichts von den Schülern fernzuhalten. Wir bitten die Eltern, auch bei den Arbeiten zu hauſe der Pflege der Augen, der Haltung beim Schreiben und Leſen uff. die nötige Aufmerkſamkeit zu ſchenken. Da es wiſſenſchaftlich erwieſen iſt, daß das Rauchen und der Genuß geiſtiger Getränke für das Jugendalter bis zur Erlangung der vollen körperlichen Reife in beſonderem Grade nachteilig und gefährlich wirken und außerdem eine ernſte Erſchwerung jeder unterrichtlichen und erzieheriſchen Tätigkeit bedeuten, ſo bitten wir das Elternhaus, auch in dieſer Hinſicht die Arbeit der Schule zu unter⸗ ſtützen. Wir machen nachdrücklich darauf aufmerkſam, daß den Schülern die Teilnahme an Schülerverbindungen oder ähnlichen Vereinen in jeder Form verboten iſt. Das gleiche gilt von der TCeilnahme an Uneipereien jeder Art.

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