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5. Freistellen werden der Vorschrift gemäss stets nur auf Nachsuchen und je auf ein Jahr verliehen. Die seitherigen Inhaber müssen daher ihre Gesuche für das kommende Schuljahr erneuern. Diese Gesuche so- wohl wie auch etwa neu einzureichende werden nur dann berücksichtigt, wenn sie bis zum 15b. April uns vor- gelegt sind.
6. Das Schulgeld beträgt in den Klassen Oberprima, Unterprima, Obersekunda 150 Mk.; in den übrigen Oberrealschulklassen 130 Mk. und in den Vorschulklassen 120 Mk. jährlich.— Schüler, deren Eltern oder sonstige Unterhaltungspflichtige nicht im Grossherzogtum Hessen wohnen, haben einen Schulgeldzuschlag von jährlich 20 Mk. zu bezahlen.
Die Bestimmung, wonach Brüder nur 1 bezw. ½ des normalen Schulgeldes zu zahlen haben, gilt auch dann, wenn die Brüder verschiedene staatliche höhere Lehranstalten(Gymnasien, Realgymnasien, Oberreal- schulen und Realschulen) des Grossherzogtums besuchen.
7. Bei Zuschriften wolle man stets an die Oberrealschule„am Stadthaus“ adressieren.
8. Am Montag, den 31 März 1913 morgens 8 Uhr findet die Prüfung der neuangemeldeten Schüler statt. Der Unterricht in den Klassen Oberprima bis zur zweiten Vorschulklasse einschliesslich beginnt Dienstag, den I. April 1913 vormittags 8 Uhr. Die Einschulung der Schüler der untersten Vorschulklasse findet Mittwoch, den 2. April 1913, vormittag 10 Uhr statt.
brossherzogliche Direktion der Oberrealschule am Stadthahs.
Karg.
AS/ NSSNN


