Jahrgang 
1912
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6. Freistellen werden der Vorschrift gemäss stets nur auf Nachsuchen und je auf ein Jahr verliehen. Die seitherigen Inhaber müssen daher ihre Gesuche für das kom- mende Schuljahr erneuern. Diese Gesuche sowohl wie auch etwa neu einzureichende werden nur dann berücksichtigt, wenn sie bis zum 15. April uns vorgelegt sind.

7. Das Schulgeld beträgt in den Klassen Oberprima, Unterprima, Obersekunda 150 Mk; in den übrigen Oberrealschulklassen 130 Mk. und in den Vorschulklassen 120 Ylk. jährlich. Schüler, deren Eltern oder sonstige Unterhaltungspflichtige nicht im Gross- herzogtum Hessen wohnen, haben einen Schulgeldzuschlag von jährlich 20 Mk. zu bezahlen.

Die Bestimmung, wonach Brüder nur bezw. ½ des normalen Schulgeldes zu zahlen haben, gilt auch dann, wenn die Brüder verschiedene staatliche höhere Lehr- anstalten(Gymnasien, Realgymnasien, Oberrealschulen und Realschulen) des Gross- herzogtums besuchen. Wir sind ermächtigt, in Krankheitsfällen oder bei Zu- und Wegzug der Eltern das Schulgeld auf Antrag für die Monate zu erlassen, in denen der Schüler an keinem Tage am Unterricht teilgenommen hat.

3. Bei Zuschriften wolle man stets an dieOberrealschule am Stadthaus adressieren.

9. Am Montag, den 15. April 1912 morgens.8 Uhr findet die Prüfung ſder neu ange- meldeten Schüler statt. Der Unterricht in den Klassen Oberprima ſbis zur zweiten Vor- schulklasse einschliesslich beginnt Dienstag, den 16. April 1912 vormittags 8 Uhr. Die Ein- schulung der Schüler der untersten Vorschulklasse findeth.Mittwoch, den 17. April 1912 vor- mittags 10 Uhr statt.

brossherzogliche Direktion der Oberrealschule am Stadthaus. Karg.