Jahrgang 
1912
Einzelbild herunterladen

18=

[X. Ferien-Ordnung im Schuljahre 1912-1913.

Osterferien: von Sonntag, den 31. März, bis Sonntag, den 14. April 1912. Pfingstferien: von Sonntag, den 26. Mai, bis Sonntag, den 2. Juni 1912. Sommerferien: von Sonntag, den 7. Juli, bis Sonntag, den 4. August 1912. Herbstferien: von Sonntag, den 22. September, bis Sonntag, den 6. Oktober 1912. Weihnachtsferien: von Sonntag, den 22. Dezember 1912, bis Sonntag, den 5. Januar 1913. Schuljahrsschluss: 15. März 1913.

X. Bekanntmachungen.

1. Zur Rücksprache mit den Eltern unserer Schüler sind der Direktor und die Lehrer stets gerne bereit; doch kann eine Besprechung mit Rücksicht auf die damit verbundene Störung des Unterrichtsbetriebes während der Unterrichtsstunden selbst nicht stattfinden.

Der Direktor ist an Schultagen in der Regel von 1112 Uhr vormittags auf seinem Amtszimmer im Schulgebäude zu sprechen. Es empfiehlt sich vorherige Anmeldung, wenn es sich um Auskunft über Leistungen der Schüler handelt, damit der Direktor oder der Klassenführer sich vorher mit den Fachlehrern besprechen kann.

2. Zu Beginn eines jeden Schuljahres werden die Schüler angehalten, in ihr Auf gabenheft einzutragen, an welchen Tagen eine Schularbeit geschrieben, die korrigierte Arbeit zurückgegeben wird, und die Verbesserung der Schularbeit zu liefern ist. Zwischen dem Tage der Rückgabe und dem der Lieferung der Verbesserung sind die Hefte in den Händen der Schüler. Diese Einträge müssen die Schüler ihren Eltern zur Unterschrift vorlegen.

3. Dringend erwünscht ist, dass die Eltern ihre Söhne von ungeeigneter oder gar schädlicher Lektüre fernhalten. Den Eltern steht in diesem Kampfe gegen die Schund- und Schmutzliteratur die Unterstützung der Schule in vollem Masse zur Seite. Die beste Abwehr gegen die jetzt allseitig erkannte Gefahr bilden gute Schülerbüchereien. Wir haben darum, um die Gebrauchsfähigkeit zu steigern, im laufenden Jahre Klassenbüchereien für alle Klassen von Sexta aufwärts eingerichtet.

4. Durch Verfügung Grossh. Ministeriums ist bestimmt worden, dass Schüler, die in derselben Klasse zum 2. Male das Ziel nicht erreichen, durch Beschluss des Klassen- lehrerrates von dem weiteren Besuche einer jeden Lehranstalt derselben Art ausge- schlossen werden können.

5. Es wird auf§§ 5 und 7 der Schulordnung aufmerksam gemacht, wonach jede Versäumis von Lehrstunden, Schulausflügen und Schulfeierlichkeiten ausser in beglaubig- ten Notfällen oder in Folge unvermeidlicher Hindernisse strafbar ist, wenn nicht vorher Urlaub eingeholt ist. Urlaubsbewilligung im Anschluss an die Ferien ist in der Regel unzulässig.