IV. Bekanntmachungen und Mitteilungen an die Eltern.
1. Das neue Schuljahr beginnt Montag, den 28. April 1930, vormittags 8 Uhr mit einer Sitzung des Geſamtlehrerrats. Die Aufnahmeprüfungen finden am gleichen Tage um 9 ½ Uhr vormittags im Hauptgebäude, Geleitsſtraße 18 ſtatt. Der volle lehrplanmäßige Unterricht nimmt Dienstag, den 29. April, vormittags 8 Uhr ſeinen Anfang.
2. In die Oberſekunda werden auch auswärtige Schülerinnen aufgenommen, wenn ſie ſich über den erfolgreichen Beſuch der Unterſekunda eines Lyzeums ausweiſen können. Das Reifezeugnis der Studien⸗ anſtalt gewährt die gleichen Berechtigungen wie dasjenige der höheren Knabenſchulen.
3. In Obertertia(Anfänger) und Unterſekunda(Fortgeſchrittene) wird wahlfreier Unterricht in Einheitskurzſchrift erteilt. Die Teilnahme iſt wichtig, da nach dem Ausſchreiben des Geſamtminiſteriums vom 6. September 1928 von den in den heſſiſchen Staatsdienſt eintretenden Perſonen die Kenntnis der SEinheitskurzſchrift gefordert wird. Ferner iſt den dafür befähigten Schülerinnen durch Mitwirkung im Schulorcheſter Gelegenheit zur muſikaliſchen Weiterbildung geboten. Anmeldungen hierzu verpflichten wie bei jedem wahlfreien Unterricht zur Teilnahme für mindeſtens ein Halbjahr.
4. Die Befreiung von einzelnen Unterrichtsfächern aus geſundheitlichen Rückſichten kann nur auf Grund eines ärztlichen Zeugniſſes(Vordruck bei der Direktion) erfolgen, das der Nachprüfung durch die Schulärztin Frl. Dr. Schulz unterliegt.
5. Für den Turnunterricht müſſen die Schülerinnen mit Turnkleidung und Turnſchuhen verſehen ſein.
6. Wir nehmen an, daß der Inhalt der von den Eltern unterſchriebenen Schuloronung für die höheren Lehranſtalten des Volksſtaates heſſen vom 23. April 1028, am Schluſſe jedes Zeugnisheftes, allen Eltern bekannt iſt. Beſondere Beachtung verdienen§ 8(derſäumnis von Lehrſtunden),§ 9(anſteckende Krankheiten) und§ 26(Privatunterricht außerhalb der Schule). Anfangs Dezember werden die Eltern derjenigen Schülerinnen, deren Verſetzung gefährdet erſcheint, benachrichtigt. Die Schule erklärt ausdrücklich, daß ſie ſich hinſichtlich der Verſetzung ſolcher Schülerinnen, die keine Mahnung erhalten haben, dadurch keineswegs feſtlegt.
7. Zu Anfang des Schuljahres werden die Tage bekanntgegeben, an denen ſich die Hefte mit den beurteilten Klaſſenarbeiten in den händen der Schülerinnen befinden. In dieſem Zuſammenhange machen wir darauf aufmerkſam, daß an den höheren Schulen des Landes, und ſo auch bei uns, die Heſte, die von den Lehrern und Lehrerinnen verbeſſerte und beurteilte Arbeiten enthalten, am Ende des Schuljahres eingeſammelt und in der Schule aufbewahrt werden, und daß Ausnahmen nicht gemacht werden können.
8. Ferien im Schuljahr 1030/51: Pfingſtferien vom 8. bis 15. Juni, Sommerferien vom 19. Juli bis 17. Auguſt, Herbſtferien vom 28. September bis 12. Oktober, Weihnachtsferien vom 21. Dezember bis 4. Januar, Oſterferien 1931 vom 29. März bis 19. April.
9. Anfang des Anterrichts vormittags um 745 vom 1. Mai bis 30. September, um 8 Uhr vom 13. Oktober bis 15. November und vom 16. Februar bis 30. April, um 815 vom 16. November bis 15. Februar.
10. Geſuche um Freiſtellen ſind während der erſten Schulwoche unter Benutzung der bei der Direktion erhältlichen Vordrucke einzureichen. Verdienſtbeſcheinigung oder Einkommensnachweis iſt beizulegen. Die Freiſtellen werden für ein Jahr bewilligt und zwar ab Oſtern 1929 nur an ſolche Schülerinnen, deren Fleiß nicht beanſtandet iſt und die im Betragen, in Aufmerkſamkeit und in den Leiſtungen die Note 1 oder 2 haben. Nur bei Schülerinnen der 3 oberen Klaſſen(OII, UI, OI) können die Leiſtungen auch mit 3 bezeichnet ſein.
1I. Die Buchhilfe wurde im abgelaufenen Schuljahr ausgiebig in Anſpruch genommen. Einnahme an Leihgebühren 540.— RM. Ausgabe für Neuanſchaffungen unter Heranziehung des ÜUberſchuſſes aus vorderen Jahren 564.— RM. Wir wiederholen die Bitte um pflegliche Behandlung der entliehenen
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