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VI. Bekanntmachungen und Witteilungen an die Sltern.
1. Der Unterricht im neuen Schuljahr beginnt Montag, 12. April 1915(für Klaſſe— VII um 8 Uhr, für Klaſſe VIII um 9 Uhr). Die Schülerinnen der Klaſſen IX und X verſammeln ſich um 10 Uhr in dem Gebäude Geleitsſtraße 943. Anmeldungen neuer Schülerinnen werden an dieſem Tage vormittags in unſerem Amtszimmer entgegengenommen. Dabei ſind Geburts⸗ und Impf⸗, bezw. Wieder⸗ impfſchein vorzulegen, für ſolche, die ſchon eine Schule beſucht haben, außerdem ein Abgangszeugnis der vorher beſuchten Anſtalt. 44
2. An dem nicht verbindlichen Unterricht in kaufmänniſchen Fächern(von Alaſſe III an) und in Stenographie(von Klaſſe IV an) können außer jetzigen und früheren Schülerinnen unſerer Anſtalt auch andere Mädchen teilnehmen, die ſich über die nötige Vorbildung ausweiſen. Der Direktor erteilt während der erſten Schultage vormittags von 1—12 Uhr in ſeinem Amtszimmer darüber Auskunft.
3. Wir müſſen vorausſetzen, daß der Inhalt der von den Eltern unterſchriebenen Schulord⸗ nung, von der ſich ein SExemplar im Elternhaus befindet, ein zweites in jedes Heugnisheft eingeklebt iſt, allen Eltern bekannt iſt. Beſondere Beachtung verdienen der§ 5 dieſer Schulordnung(betr. Ver⸗ ſäumnis von Lehrſtunden), der§ 6(betr. anſteckende Krankheiten) und der§ 8(betr. Privatunterricht außerhalb der Schule). In dem letztgenannten Paragraphen wird den Eltern empfohlen, dem Klaſſen⸗ führer von jedem Unterricht, den die Schülerinnen außerhalb der Schule empfangen, Mitteilung zu machen.— In dieſem Zuſammenhang machen wir darauf aufmerkſam, daß an den höheren Schulen des Landes und ſo auch bei uns die Hefte, die von den Lehrern und Lehrerinnen verbeſſerte und be⸗ urteilte Arbeiten enthalten, am Ende des Schuljahres eingeſammelt und in der Schule aufbewahrt werden, und daß Ausnahmen nicht gemacht werden können.
4. Hinſichtlich des wahlfreien Unterrichts in der Mathematik und in den Naturwiſſenſchaften, in Ulaſſe I und II, durch den unſeren Schülerinnen der Uebertritt in die Oberſekunda einer Oberreal⸗ ſchule ermöglicht werden ſoll, wird darauf hingewieſen, daß die Anmeldung zu dieſem mathematiſch⸗ naturwiſſenſchaftlichen Kurs als einem nichtverbindlichen Unterrichtsfach zu regelmäßiger Teilnahme für mindeſtens ein Halbjahr verpflichtet, und daß die weitere Teilnahme verſagt wird, wenn ſich eine Schülerin als nicht ausreichend befähigt erweiſt.
5. Ferien im Schuljahr 1915— 16: Pfingſtferien vom 23. bis 30. Mai, Sommerferien vom 4. Juli bis 1. Auguſt; Herbſtferien vom 26. September bis 10. Oktober; Weihnachtsferien vom 23. Dezember bis 5. Januar; Oſterferien vom 16. bis 30. April.
6. Geſuche um Freiſtellen ſind am Anfang des Schuljahres ſchriftlich einzureichen. Da die Freiſtellen nur für ein Jahr bewilligt werden, ſo ſind die Geſuche zu Anfang jedes Schuljahres zu er⸗ neuern. Zur Erlangung einer Freiſtelle genügt der Nachweis der Bedürftigkeit nicht; eine Freiſtelle wird nur dann verliehen, wenn gute Befähigung, tüchtiges Streben und tadelfreies Verhalten der Be⸗ werberin die Verleihung im öffentlichen Intereſſe wünſchenswert erſcheinen laſſen.
7. Auch in dieſem Jahre weiſen wir die Eltern unſerer Schülerinnen auf die große Wichtigkeit einer ſorgfältigen Ueberwachung der häuslichen Lektüre ihrer Töchter hin.


