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Bekanntmachungen
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der
Direktion.
1. Der Unterricht im neuen Schuljahr beginnt Montag, 15. April 1912(für Klaſſe LiVII um 8 Uhr, für Mlaſſe VIII und IX um 9 Uhr, für Klaſſe X unt do Uhr). Anmeldungen neuer Schülerinnen werden Samstag, 13. April von 9—12 Uhr vormittags in unſerem Amiszimmer“ ent⸗ gegengenommen. Für alle Mädchen iſt bei der Anmeldung Geburts⸗ und Impf⸗, bezw. Wiederimpfſchein vorzulegen, für ſolche, die ſchon eine Schule beſucht haben, außerdem ein Abgangszeugnis der vorher beſuchten Anſtalt.
2. An dem nichtverbindlichen Unterricht in kaufmänniſchen Fächern(von Al. III an) und in Stenographie(von Al. IV an) können außer jetzigen und früheren Schülerinnen unſerer Anſtalt auch andere Mädchen teilnehmen, die ſich über die nötige Vorbildung ausweiſen. Der unter⸗ zeichnete Direktor erteilt während der erſten Schultage vormittags von 11—12 Uhr in ſeinem Amts⸗ zimmer darüber Auskunft.
3. Wir müſſen vorausſetzen, daß der Inhalt der von den Eltern unterſchriebenen Schulordnung, von der ſich ein Exemplar in jedem Elternhaus befindet, ein zweites in jedes Zeugnisheft eingeklebt iſt, allen Eltern bekannt iſt. Beſondere Beachtung verdienen der§ 5 dieſer Schulordnung(betr. Verſäumnis von Lehrſtunden) ſowie der§ 6(betr. anſteckende Urankheiten).
4. Im nächſten Schuljahr wird in der erſten Alaſſe der wahlfreie Unterricht in Mathematik (6 Std.) und in den Maturwiſſenſchaften(5 Std.) fortgeſetzt; auch für die zweiten Klaſſen wird ein der⸗ artiger wahlfreier Unterricht eingerichtet, durch den erreicht werden ſoll, daß die Schülerinnen nach zwei Jahren in die Oberſekunda einer Oberrealſchule eintreten können. Der Mathematikunterricht fällt zeitlich mit den 4 Stunden des regelmäßigen Mathematikunterrichts und mit den 2 Stunden des Handarbeits⸗ unterrichts zuſammen.— Nach§ 4 der Schulordnung verpflichtet die Anmeldung für ein nichtverbind⸗ liches Unterrichtsfach zu regelmäßiger Teilnahme für mindeſtens ein Halbjahr; die weitere Teilnahme kann vom Direktor unterſagt werden, wenn ſich eine Schülerin hierzu als nicht ausreichend befähigt erweiſt.
5. Geſuche um Freiſtellen ſind am Anfang des Schuljahres ſchriftlich einzureichen. Da die Freiſtellen nur für ein Jahr bewilligt werden, ſo ſind die Geſuche zu Anfang jedes Schuljahres zu erneuern. Zur Erlangung einer Freiſtelle genügt der Nachweis der Bedürftigkeit nicht; vielmehr wird eine Freiſtelle nur dann verliehen, wenn gute Befähigung, tüchtiges Streben und tadel⸗ freies Verhalten der Bewerberin die Verleihung im öffentlichen Intereſſe wünſchenswert er⸗ ſcheinen laſſen.
6. Auch in dieſem Jahre weiſen wir die Eltern unſerer Schülerinnen auf die große Wichtigkeit einer ſorgfältigen Ueberwachung der häuslichen Lektüre ihrer Töchter hin und richten an ſie das Erſuchen, ſich in deren Intereſſe am Mampf gegen die Schundliteratur dadurch beteiligen zu wollen, daß ſie die Schule von allen auf dieſem Gebiete etwa gemachten Beobachtungen unverzüglich in Uenntnis ſetzen.
7. Es iſt noch zu wenig bekannt, daß ſich die Lehrplanänderungen, die durch die Reform der höheren Mädchenſchule notwendig wurden, bereits im Unterricht der unterſten Stufen geltend machen. Daher wird Eltern, die ihre Kinder die höhere Mädchenſchule beſuchen laſſen wollen, dringend empfohlen, den Eintritt nicht länger als ſpäteſtens bis zum dritten Schuljahr, alſo der achten Klaſſe, zu verſchieben. Kinder, die, wie es früher oft geſchah, erſt im Beginn des vierten Schuljahres aus der Volks⸗ oder Mittelſchule in unſere ſiebente Klaſſe übertraten, haben höchſt nachteilige Lücken in ihrer Vorbildung, beſonders in der deutſchen Grammatik, die mit Rückſicht auf den in der ſiebenten Klaſſe einſetzenden fremdſprachlichen Unterricht in der höheren Mädchenſchule ſchon auf dieſer Stufe eingehender und in anderer Weiſe betrieben werden muß, als in der andere Ziele verfolgenden Volksſchule. Deshalb hat zuweilen, auch wenn die Uinder gut begabt und fleißig ſind, der verſpätete Eintritt den Verluſt
eines ganzen Jahres zur Folge..
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