Jahrgang 
1930
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die Leihgebühren nach dem Wert des Buches und der Dauer der Leihzeit bemeſſen werden. Bücher, deren dauernder Beſitz für die Schüler notwendig oder wünſchenswert iſt, z. B. Grammatiken, Wörterbücher, Atlanten, Leſebücher, werden nur in Ausnahmefällen ausgeliehen.

4. Die Tage, an denen die Klaſſenarbeiten geſchrieben und zurückgegeben werden, ſowie die Sprech⸗ ſtunden des Direktors und der Lehrer der Anſtalt werden den Eltern zu Beginn des Schuljahres mitgeteilt werden. Wir bitten die Eltern, in allen Fällen, in denen es ihnen wünſchenswert erſcheint, möglichſt frühzeitig eine perſönliche Ausſprache mit dem betreffenden Lehrer oder dem Direktor herbeizuführen. Sofern es ſich um

Auskunft über Leiſtungen oder Verhalten des Schülers handelt, iſt vorherige Anmeldung zweckmäßig.

5. Mit Wirkung vom 1. Oktober 1929 an iſt das monatliche Schulgeld an den höheren Schulen wie folgt feſtgeſetzt:

Für die unteren und mittleren Für die oberen Klaſſen: Klaſſen:(VI-IIb)(Ila-la) Für Schüler, Für Schüler, Für Schüler, Für Schüler, deren Eltern deren Eltern nicht! deren Eltern dderen Eltern nicht in Heſſen wohnen in Heſſen wohnen in Heſſen wohnen in Heſſen wohnen RM. RM. RM. RM. a) Voller Satz. 21. 23. 24. 26. b) Bei gleichzeitiger Schulausbildung von 2 Geſchwiſtern. 17. 19. 20. 22. 3.. 13. 14. 16. 17. 4. 10. 11. 12. 13. 35... 7. 8. 8. 9. 6 u. mehr Geſchwiſtern 4. 5. 5. 6.

Die Ermäßigung gilt nicht nur, wenn Geſchwiſter die gleiche höhere Schule beſuchen, ſondern auch, wenn ſich Geſchwiſter in verſchiedenen höheren Schulen, in der Volksſchule(ausſchließlich Pflichtfortbildungsſchule), in Privatſchulen, gewerblichen Unterrichtsanſtalten, auf der Univerſität oder Hochſchule befinden. Geſchwiſter, die Muſik⸗, Handels⸗, Haushaltungs⸗, Koch⸗ oder ähnliche Schulen beſuchen, werden nur dann bei Feſtſetzung des Schulgeldes in Betracht gezogen, wenn ſie während des ganzen Jahres wöchentlich mindeſtens 18 Stunden Unterricht erhalten.

Das Schulgeld muß bis zum Ende jeden Monats an die Gymnaſialkaſſe(Stadtkaſſe) bezahlt oder auf ihr Konto überwieſen werden.

Eine Stundung iſt nur auf wohlbegründeten Antrag möglich.

In Krankheitsfällen oder bei Zu⸗ oder Wegzug der Eltern kann das Schulgeld auf Antrag für die Monate erlaſſen werden, in denen der Schüler an keinem Tage am Unterricht teilgenommen hat.

6. An einen Teil unſerer Schüler, beſonders an Kriegswaiſen und Kriegshalbwaiſen, können bei nach⸗ gewieſener Bedürftigkeit Freiſtellen verliehen werden. Es kommen aber nur ſolche Schüler in Betracht, deren Fleiß nicht beanſtandet iſt und die im Betragen, in Aufmerkſamkeit und in den Leiſtungen die Noteſehr gut odergut haben. Nur in den drei oberen Klaſſen können die Leiſtungen auch mitim ganzen gut bezeichnet ſein. Geſuche um Freiſtellen müſſen bis zum 10. Mai bei der Direktion eingereicht werden. Wir bitten die Eltern, hierzu einen Vordruck zu verwenden, der von uns ausgegeben wird. Auch für die bisherigen Frei⸗ ſtelleninhaber iſt ein neues Geſuch vorzulegen.

7. Auf Anordnung des Heſſiſchen Miniſteriums für Kultus⸗ und Bildungsweſen werden alle Schüler

pflichtmäßig gegen Unfälle verſichert. Die jährliche Prämie betrug ſeither 1.20 RM., wird aber für das neue Schuljahr vorausſichtlich neu feſtgeſetzt.