Jahrgang 
1908
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VIII. Ubersicht aber die Berechtigungen der Grossh. Gymnasien. Es berechtigt:

a) das Reifezeugnis zu folgenden Studien und Berufsarten: 1. Theologie, 2. Rechtswissen- schaft, 3. Heilkunde, 4. Klassische Philologie, 5. Neuere Sprachen mit Prüfung für das höhere Lehrfach, 6. Mathematik und Naturwissenschaften mit Prüfung für das höhere Lehrfach, 7. Forstfach, 8. Bau- und Maschinenfach, Elektrotechnik, Elektro- chemie, Chemie mit Prüfung für den Staatsdienst, 9. Höh. Post- und Telegraphen- dienst, 10. Erlass der Fähnrichsprüfung, 11. Erlass der Seekadettenprüfung(im Eng- lischen Notegut!), 12. Schiffsbau- und Maschinenbaufach mit Staatsprüfung bei der Kaiserl. Marine, 13. Tierheilkunde, Zulassung zur Rossarztschule und Prüfung;

b) das Zeugnis über den einjährigen Besuch der Prima: 1. Aufnahme als Zivilsupernumerar im preussisch-hessischen Eisenbahndienst, 2. Marineverwaltungsdienst, Verwaltungs- sekretariat bei den Kaiserl. Werften, Zahlmeisterdienst und Intendantursekretariat bei der Marine(mit Englisch);

c) das Zeugnis der Reife für Prima: 1. Zahnarzneikunde 2. Reichsbankdienst, 3. Zulassung zur Fähnrichs- und Seekadettenprüfung, 4. Apothekerfach, 5. Zulasung zur Prüfung für die mittleren Stellen im hessischen Finanzfache;

d) das Abschlusszeugnis nach einjährigem Besuche der Untersekunda: 1. Intendantursubal- terndienst beim Heere, 2. Maschinisten- und Ingenieurprüfungen bei der Kaiserlichen und Handelsmarine.

e) das Zeugnis über den einjährigen erfolgreichen Besuch der Untersekunda: 1. Zulassung zur speziellen Prüfung der 1. Kategorie in dem hessischen Finanzfach, 2. Zulassung zum Vorbereitungsdienste für die Gerichtsschreiberprüfung, 3. Einj.-freiw. Dienst;

fH) das Zeugnis über den einjährigen Besuch der Obertertia befreit von der Pflicht zum

Besuhe der Fortbildungsschule.

In manchen der vorgenannten Berufsarten herrscht zur Zeit UÜberfüllung. Inbetreff des Studiums der Rechtswissenschaft veröffentlichen wir folgende, auf Veranlassung Grossh. Ministeriums der Justiz und auf Weisung Grossh. Ministeriums des Innern an die Abiturienten ergehende Warnung:

Die Aussichten der jungen Juristen auf Anstellung im Justiz- oder Verwaltungsfach sind bei der grossen Zahl der Anwärter und der verhältnismässig kleinen Zahl der budgetmässigen Stellen sehr ung ünstig und drohen, da der Zudrang zur juristischen Laufbahn seither keine Abnahme gezeigt hat, in Zukunft geradezu trostlos zu werden.

Ebenso ist der Zudrang zur Rechtsanwaltschaft so gtoss, dass auch in diesem Berufszweige für viele junge Juristen keine Aussicht auf eine zum standesgemässen Unterhalt ausreichende Beschäftigung vorhanden sein wird.

Deshalb betrachten es die zuständigen Behörden als ihre Pflicht, vor dem juristischen Studium, sofern es in er Absicht des Eintritts in den Justiz- oder Verwaltungsdienst oder in die Rechtsanwaltschaft gewählt werden sollte, nachdrücklich zu warnen.

Bessere Aussichten bestehen für die angehenden Juristen nur im Geschäftsbereich des Ministeriums der

Finanzen, doch kann es sich auch hier selbstverständlich nur um die Verwendung einer begrenzten Zahl von Anwärtern handeln.

Eine neue Verordaung, die Prüfung für das Lehramt an höheren Schulen betreffend, wurde am 8. Januar 1903 erlassen(veröffentlicht im Grossh. Hess. Regierungsblatt 1/1908). Wichtig ist der§ 5, welcher die Bedingungen der Zulassung

enthält. Wir heben daraus hervor, dass die Studienzeit von 6 auf 8 Halbjahre verlängert worden ist.