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VIII. Ubersicht über die Berechtigungen der Großh. Gymnasien.
Es berechtigt:
a) das Reifezeugnis zu folgenden Studien und Berufsarten: 1. Theologie, 2. Rechtswissenschaft,
3. Heilkunde, 4. Klassische Philologie, 5. Neuere Sprachen mit Prüfung für das höhere Lehrfach, 6. Mathematik und Naturwissenschaften mit Prüfung für das höhere Lehrfach, 7. Forstfach, 8. Bau- und Maschinenfach, Elektrotechnik, Elektrochemie, Chemie mit Prüfung für den Staatsdienst, 9. Höh. Post- und Telegraphendienst, 10. Erlaß der Fähnrichs- prüfung, 11. Erlaß der Seekadettenprüfung(im Englischen Note„gut“!), 12. Schiffsbau- und Maschinenbaufach mit Staatsprüfung bei der Kaiserl. Marine, 13. Tierheilkunde, Zulassung zur Roßarztschule und-Prüfung;
b) das Zeugnis über den einjährigen Besuch der Prima: 1. Aufnahme als Zivilsupernumerar
im preußisch-hessischen Eisenbahndienst, 2. Marineverwaltungsdienst, Verwaltungssekre- tariat bei den Kaiserl. Werften, Zahlmeisterdienst und Intendantursekretariat bei der Marine(mit Englisch);
c) das Zeugnis der Reife für Prima: 1. Zahnarzneikunde, 2. Reichsbankdienst, 3. Zulassung
zur Fähnrichs- und Seekadettenprüfung, 4. Apothekerfach, 5. Zulassung zur Prüfung für die mittleren Stellen im hessischen Finanzfache;
d) das Abschlußzeugnis nach einjährigem Besuche der Untersekunda: 1. Intendantursubal-
terndienst beim Heere, 2. Maschinisten- und Ingenieurprüfungen bei der Kaiserlichen und Handelsmarine.
e) das Zeugnis über den einjährigen erfolgreichen Besuch der Untersekunda: 1. Zulassung
f)
zur speziellen Prüfung der 1. Kategorie in dem hessischen Finanzfach, 2. Zulassung zum Vorbereitungsdienste für die Gerichtsschreiberprüfung, 3. Einj.-freiw. Dienst;
das Zeugnis über den einjährigen Besuch der Obertertia befreit von der Pflicht zum
Besuche der Fortbildungsschule.
IX. Bekanntmachungen.
1. Das Gymnasium nimmt in die unterste Klasse Knaben auf, welche genügende körperliche
Entwicklung besitzen und 9 Jahre alt sind oder wenigstens bis zum 30. September 9 Jahre alt werden. Bei dem Eintritt in die Sexta sind folgende Kenntnisse nachzuweisen.
a) Fähigkeit, deutsche und lateinische Schrift zu schreiben und mit richtiger Betonung zu lesen;
b) ziemliche Sicherheit in der Rechtschreibung der in der Sprache des täglichen Lebens vorkommenden Wörter;
c) Kenntnis der Begriffswörter, ihrer Einteilung und Beugung, bei den Zeitwörtern nur der Haupttempora;
d) Kenntnis der 4 Grundrechnungsarten in unbenannten ganzen Zahlen.


