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VI. Ferien-Ordnung im Schuljahre 1905-1906.
Pfingstferien: von Sonntag, den 11. Juni, bis Mittwoch, den 14. Juni(einschliesslich). Sommerſferien: von Sonntag, den 2. Juli, bis Sonntag, den 30. Juli(einschliesslich). Herbstferien: von Sonntag, den 24. September, bis Sonntag, den 8. Oktober(einschl.). Weihnachtsferien: von Sonntag, den 24. Dez. 1905, bis Sonntag, den 8. Jan. 1906(einschl.). Osterferien: von Donnerstag, den 5. April, bis Sonntag, den 22. April 1906(einschliesslich).
VIII. Ubersicht
über die Berechtigungen der Grossh. Gymnasien.
Es berechtigt:
a. das Reifezeugnis zu folgenden Studien und Berufsarten: 1. Theologie, 2. Rechtswissen-
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schaft, 3. Heilkunde, 4. Klassische Philologie, 5. Neuere Sprachen mit Prüfung für das höhere Lehrfach, 6. Mathematik und Naturwissenschaften mit Prüfung für dus höhere Lehrfach, 7. Forstfach, 8. Bau- und Maschinenfach, Elektrotechnik, Elektrochemie, Chemie mit Prüfung für den Staatsdienst, 9. Höh. Post- und Telegraphendienst, 10. Erlass der Fähnrichsprüfung, 11. Erlass der Seekadetten- prüfung(im Englischen Note„gut“!), 12. Schiffsbau- und Maschinenbaufach mit Staatsprüfung bei der Kaiserl. Marine, 13. Tierheilkunde, Zulassung zur Rossarzt— schule und Prüfung;
das Zeugnis über den einjährigen Besuch der Prima: 1. Aufnahme als Zivilsupernumerar
im preussisch-hessischen Eisenbahndienst, 2. Marineverwaltungsdienst, Verwaltungs- sekretariat bei den Kaiserl. Werften, Zahlmeisterdienst und Intendantursekretariat bei der Marine(mit Englisch);
. das Zeugnis der Reife für Prima: 1. Zahnarzneikunde, 2. Reichsbankdienst, 3. Zulassung
zur Fähnrichs- und Seekadettenprüfung, 4. Apothekerfach;
d. das Abschlusszeugnis nach einjährigem Besuche der Untersekunda: 1. Intendantursubal-
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terndienst beim Heere, 2. Maschinisten- und Ingenieurprüfungen bei der Kaiser- lichen und Handelsmarine;
. das Zeugnis über den einjährigen erfolgreichen Besuch der Untersekunda: 1. Zulassung
zur speziellen Prüfung der 1. Kategorie in dem hessischen Finanzfach, 2. Zu- lassung zum Vorbereitungsdienste für die Gerichtsschreiberprüfung, 3. Einj.- freiw. Dienst;
das Zeugnis über den einjährigen Besuch der Obertertia befreit von der Pflicht zum
Besuche der Fortbildungsschule.


