Jahrgang 
1914
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II. Verfügungen der vorgesetzten Behörden.

Erlaß des Herrn Unterrichtsministers vom 7. Februar 1913.

Ob und wieweit Schüler in geeigneten Fällen die Zustimmung der Eltern voraus- gesetzt an besonderen Veranstaltungen und Einrichtungen von außerhalb der Schule stehenden Vereinen sich beteiligen dürfen, unterliegt der Genehmigung des Schulleiters. Bei der Entscheidung kommen insonderheit die persönlichen Verhältnisse der Schüler, die Art der Veranstaltung oder Einrichtung und der Umstand in Betracht, ob der Schule die Möxglichkeit der Aufsicht gewahrt bleibt. Um einige Beispiele anzuführen, wird die Genehmigung tunlichst zu erteilen sein, um in kleinen Gemeinden Veranstaltungen für die schulentlassene Jugend durch Beteiligung von Schülern(Schülerinnen) mit solchen für Schulentlassene bestimmten Vereinigungen bekannt zu machen, die sich im Sinne meines Runderlasses vom 18. Januar 1911 und innerhalb der durch diesen Erlaß ange- regten Jugendpflegeausschüsse betätigen. Die vielerorts übliche Teilnahme von Schülern an Schülerriegen vaterländischer Turnvereine oder am Schwimmunterricht vaterländischer Schwimmyvereine ist unter Beachtung der obigen Gesichtspunkte wohlwollend zu fördern. Auch kann gelegentlich, wo es unter denselben Voraussetzungen unbedenklich erscheint, die Teilnahme von Schülern oder Schülergruppen an gemeinsamen Geländeübungen und dergleichen gestattet werden, die durch Orts- usw. Ausschüsse für Jugendpflege oder diesen eingegliederte Vereinigungen wie z. B. solche des Bundes Jungdeutschland ver- anstaltet werden. Namentlich versteht es von sich selbst, daß die Schulen aller Art je nach den örtlichen Vethältnissen geschlossen oder in Abordnungen an Feiern vater- ländischer Gedenktage, die in größerem Kreise veranstaltet werden, sich in geeigneter Weise beteiligen und diese Gelegenheit zur Pflege gemeinsamen Volks- und Vaterlands- bewustseins für die ihr anvertraute Jugend nach Möglichkeit fruchtbar machen.

Erlass des Herrn Unterrichtsministers vom 8. August 1913.

Der Erlaß betr. Belehrung der Schulkinder über die Gefahren, die mit der unvor sichtigen Annäheraung an Kraftfahrzeuge für sie verbunden sind, wird in Erinnerung gebracht. Gleichzeitig soll die Schuljugend eindringlich davor gewarnt werden, nach Kraftwagen mit Sand, mit Steinen oder anderen Gegenständen zu werfen.

Erlaß vom 20. November 1913.

Spinale Kinderlähmung ist unter die Krankheiten aufzunehmen, die wegen ihrer Uebertragbarkeit besondere Maßnahmen seitens der Schule erfordern.

Erlaß vom 23 Januar 1914.

Es sollen in jedem Jahre Leistungsmessungen im Turnen vorgenommen werden.

Erlaß vom 28. Januar 1914.

Es wird genehmigt, daß die Realschule in Oberursel, falls sie zu Ostern ds. Js. als solche anerkannt und ihre Aufnahme in das nächste Verzeichnis der militärberech- tigten Anstalten beantragt werden sollte, zu einer Oberrealschule ausgebaut und zu Ostern ds. Is die Obersekunda eröffnet wird. Es geschieht dies unter der Voraus-

setzung, daß zur Durchführung der geplanten Maßnahmen Staatsmittel nicht in Anspruch genommen werden.

Gleichzeitig will ich der bezeichneten Anstalt gestatten, während der Zeit ihres Ausbaues denjenigen Schülern, welche mit der Versetzung in die Prima ihren Schulbe- such abschließen, Zeugnisse der Reife für Prima zu erteilen.