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sein, so sind alle Lehrer der Anstalt gern bereit, eine andere Zeit für eine Unterredung zu vereinbaren.
Auf keinen Fall sollte ein Besuch bis in die letzten Wochen vor der Versetzung aufge- schoben werden, da er dann meist zwecklos ist.
VIII. Berechtigungen der Realschule.
Das Zeugnis über die Schlussprüfüng berechtigt:
zum einjährig-freiwilligen Militärdienst,
zur Immatrikulation auf vier Semester an den Universitäten zum Studium in der philo-
sophischen Fakmultält,
zur Zulassung als Hörer an den Technischen Hochschulen und Bergakademien,
zum Studium auf den landwirtschaftlichen Hochschulen,
zum Besuch der Akademischen Hochschule für die bildenden Künste in Berlin,
zur Zulassung zu der Prüfung als Zeichenlehrer an höheren Schulen,
zum Besuch der Akademischen Hochschule für Musik in Berlin,
zur Zulassung zu der Prüfung als Turnlehrer,
zum Zivilsupernumerariat im Königlichen Eisenbahndienst, bei den Provinzialbehörden
(mit Ausnahme der Verwaltung der indirekten Steuern), bei der Königlichen Berg-,
Hütten- und Salinenverwaltung und bei der Justizverwaltung.
. zur Zulassung als bau- und maschinentechnischer Eisenbahnsekretär oder Eisenbahn-
betriebsingenieur.
11. zum Besuch der Gärtnerlehranstalt in Dahlem bei Steglitz(Ergänzungsprüfung im La- teinischen),
12. zur Meldung behufs Ausbildung als Intendantursekretär oder Zahlmeister in der Armee,
13. zur Annahme als technischer Sekretariatsaspirant der Kaiserlichen Marine(erforderlich ist ausserdem Reifezeugnis einer Fachschule),
14. zur Marine-Ingenieurlaufbahn,
15. in Verbindung mit einem Zeugnis über Beendigung der kaufmännischen Lehrzeit zum Besuch einer Handelshochschule,
16. zur Aufnahme in die Obersekunda einer Oberrealschule(ohne Aufnahmeprüfung).
591S
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Den Abturienten der Oberrealschule stehen nach Mass der besonderen Bestimmungen alle Studienfächer und Beamtenlaufbahnen offen, mit Ausnahme des Studiums der Theologie, für das eine Ergänzungsprüfung im Lateinischen und Griechischen gefordert wird.
Oberursel, im März 1912.
Professor Wallenfels.


