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war, der für die Abiturienten das Wort führfe.— Der lette Schultag, der 31. März, war zunächst dem Andenken Albrecht Dürers anläßlich der 400. Wiederkehr seines Todestages gewidmet. Zeichenlehrer v. Forell stellte den Schilern und Lehrern das Leben und Wirken des großen Mei- sters dar. Darauf nahmen wir mit Ansprache und Erwiderung von unserm aus dem Dienste scheidenden Amtsgenossen Goerg Abschied. S. Seite 11
Im Okiober 1927 sprach der Vortfragskünstler Oskar Fiedler vor den Unterklassen und dann vor den Mittel- und Oberklassen über Sprech- kunst, der Ingenieur Dr. F. Ferrol vor allen Klassen über sein neues Rechenverfahren. Am 20. März 1923 hielt der Schriftsteller Johannes Mayrhofer uns einen Vorfrag über Konstanti- nopel. Wertvolle und willkommene Unterbre-
chungen des Alltagslebens der Schule waren auch die 3 musikalischen Morgenveranstaltungen am 17. Septfember, 9. November und 14. Januar, in denen zwei Wiesbadener Künstler, Professor Franz Mannstaedt(Klavier) und Selmar Victor (Geige), vor einer großen Schiilerzahl Werke von Seb. Bach, Mozart, Haydn, Beethoven, Schubert, C. M. v. Weber, Chopin, Mendelssohn, Liszt, Max Bruch, Richard Wagner u. a. vor- trugen und so in die edelste Musik einführtfen.
Am 6. Sepfember 1927 wurde den Schülern der Primen, Sekunden und Obertertia Gelegen- heit gebofen, unter der Führung der Herren Dr. Lessing und Gockel den Betrieb der hiesigen Maschinenfabrik von Gauhe, Gockel u. Co. zu besichtigen. Den beiden Herren sei auch an dieser Stelle herzlich gedankt.
Verfügungen der Behörde.
Ministerialerlaß vom 20. August 1925: Das Tragen von Abzeichen, Bändern und anderen Symbolen jeder Art in der Schule selbst und bei Veranstaltungen der Schule, z. B. auf Wan- derungen usw. ist untersagt; auch das bloße Mifbringen dieser Abzeichen ist verboten.
Ministerialerlaß vom 12. August 1927: Bestim- mungen über die Versetung der Schiiler und Schülerinnen an den höheren Schulen Preu- ßens:
S 1. Ueber die Versetzung der Schiller ent- scheidet die Klassenkonferenz. Jedes Mitglied der Klassenkonferenz urteilt nicht auf Grund der Leistungen in einem oder mehreren Fächern, sondern unter Berücksichfigung der Gesamtheit der Leisiungen. Die Entscheidung erfolgt mit einfachel Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsiteenden den Ausschlag.
S 2. Ein Schüler ist zu versetzen, wenn er- wartet werden kann, daß er in der nächsten Klasse erfolgreich mitarbeitet. Dabei ist es in das pflichtmäßige Ermessen der Konferenz ge- stellt, wieweit sie über mangelhafte oder nicht genügende Leistungen in einzelnen Fächern hin- wegsehen, oder auf außergewöhnliche Um- stände, die die Entwicklung des Schilers ge- hemmt haben, Rücksicht nehmen will.
S 3. Unzulässig ist die Versetzung unter der Bedingung der Nachprüfung oder die Verschung in einigen Fächern.
S 4. Für die Verseßungszeugnisse gelten die allgemeinen Vorschriften über Zeugnisse, mit der Maßgabe, daß der Tag des Konferenzbe- schlusses, durch den die Verseßung oder Nicht- verseßung ausgesprochen worden ist, auf dem Zeugnis ausdrücklich zu vermerken ist.
§ 5. Schiiler, die auch nach zweijährigem Au- fenthall in derselben Klasse nicht haben versett werden können, müssen die Anstalt verlassen, wenn nach dem Urfeil der Klassenkonferenz ein längeres Verweilen auf ihr voraussichflich kei- nen Erfolg versprechen würde. Doch ist es für eine derartfige, nicht als Strafe anzusehende Maßnahme erforderlich, daß den Elftern oder ihren Stellverfrefern mindestens ein Vierteljahr vorher von dieser Möglichkeit Mitteilung ge- macht worden ist.
S 6. Auch in den übrigen Fällen, in denen die Versetung eines Schülers zweifelhaft ist, sind die Erziehungsberechtigten mindestens ein Vierteljahr vorher darauf hinzuweisen.
S 7. Schülcr, die die Schule verlassen haben, ohne in die nächsthöhere Klasse verseßt zu sein, diirfen vor Ablauf eines Schulhalbjahres


