Jahrgang 
1915
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10. Geldsammlungen zu irgendwelchem Zwecke dürfen nur mit Erlaubnis des Direktfors sfafffinden. 11. Entgeltlichen Privatunterricht dürfen die Schiller nur mit Erlaubnis des Klassenlehrers erteilen. 12. Die Benutung von Leihbibliotheken ist den Schilern verboten.

13. Die Wahl und der Wechsel der Wohnung auswärtiger Schiler unterliegt der Bestfätigung des Direktors. Zur Veränderung derselben sind die Schüler verpflichteft, wenn sie in Rücksicht auf das Wohl der Schule erachtet wird.

14. Von dem Austritt eines Schiilers aus der Anstalt muß der Vater oder Vormund desselben dem Direktor schriftflich oder mündlich Anzeige machen. Ist die Abmeldung am Tage des Beginns des neuen Quartals nicht erfolgt, so muß der Schiiler das Schulgeld für das begonnene Quartal bezahlen.

15. Diese Vorschriften haben die Schüler auch während der Ferien zu beobachten.

Mit Bezug auf die SS 2 und 7 der vorsichenden Bestimmungen wird auf den Ministerial- Erlaß vom 20. Mai 1880 hingewiesen, der im Auszug folgendermaßen lautet:

Die Strafen, welche die Schulen verpflichtet sind, über Teilnehmer an Verbindungen zu ver- hängen, freffen in gleicher oder größerer Schwere die Eltern als die Schiler selbst. Es ist zu er- warten, daß dieser Gesitchspunkt künftig ebenso, wie es bisher öfters geschehen ist, in Gesuchen um Milderung der Strafe wird zur Geliung gebracht werden, aber es kann demselben eine Berück- sichtigung nicht in Aussicht gestellt werden.

Den Ausschreitungen vorzubeugen, welche die Schule, wenn sie eingetreten sind, mit ihren schwersten Strafen verfolgen muß, ist Aufgabe der häuslichen Zucht der Eltern oder ihrer Stell- vertreter. In der Zucht des Elternhauses selbst weiter als durch Rat, Mahnung und Warnung ein- zugreifen, liegt außerhalb des Rechtes und der Pflicht der Schule, und selbst bei auswärtigen Schülern ist die Schule nicht in der Lage die unmittfelbare Aufsicht über ihr häusliches Leben zu führen, sondern sie hat nur deren Wirksamlkeil durch ihre Anordnungen und ihre Kontrolle zu er- gänzen. Selbst die gewissenhaftesten und aufopferndsien Bemühungen der Lehrerkollegien, das Unwesen der Schülerverbindungen zu unterdrückenn, werden nur feilweisen und unsicheren Erfolg haben, wenn nicht die Erwachsenen in ihrer Gesamtheit, insbesondere die Eltern der Schiiler, die Personen, welchen die Aufsicht über auswärtige Schüler anverfraut ist, und die Organe der Ge- meindeverwaltung, durchdrungen von der Ueberzeùgung, daß es sich um die sittliche Gesundheit der heranwachsenden Generation handelt, die Schule in ihren Bemühungen rückhaltlos unterstüten.

Noch ungleich größer ist der moralische Einfluß, welchen vornehmlich in kleinen und mitfleren Städten die Organe der Gemeinde auf die Zucht und gute Sitte der Schüler an den höheren Schulen zu üben vermögen. Wenn die städiischen Behörden ihre Indignation über zucht- loses Treiben der jJugend mit Entschiedenheit zumAusdrudke und zur Geltung bringen und wenn dieselben und andere um das Wohl der jugend besorgte Bürger sich entschließen, ohne durch De- nunziation Bestrafung herbeizuführen, durch warnende Mitteilung das Lehrerkollegium zu unter- sfützen, so ist jedenfalls an Schulorten von mäßigem Umfange mit Sicherheit zu erwarten, daß das Leben der Schüler außerhalb der Schule nicht dauernd in Zuchtlosigkeit verfallen kann.

b) Es ist wünschenswert, daß die evangelischen Schiiler den Konfirmanden-Unterricht in dem Jahre besuchen, in dem sie der Oberterfia angehören, da nur in dieser Klasse im Stunden- plan darauf Rücksicht genommen wird.

c) Es ist der Wunsch der Schule, daß die Schüler, wenn sie ausgehen, stets ihre Klassenmüßen iragen.